22.12.2012 Aufrufe

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

c) Ergebnis<br />

255<br />

Im Falle einer friedlichen Katastrophensituation kann weder davon<br />

ausgegangen werden, dass vertragliche Verpflichtungen bestehen, einen<br />

Transit von humanitären Hilfsleistungen zulassen zu müssen, noch, dass<br />

entsprechende gewohnheitsrechtliche Verpflichtungen in gesicherter Form<br />

vorliegen. Letztlich könnten sich jedoch solche Verpflichtungen, entsprechend<br />

der vorgefundenen Literaturmeinungen, aus den Menschenrechten ergeben.<br />

Für den Fall des bewaffneten Konflikts finden sich mit Artt. 23 und 59 IV.<br />

Genfer Konvention von 1949 und Art. 70 Abs. 2 bis 5 des ZP I Regelungen, die<br />

eine Verpflichtung aussprechen, dass die betroffenen Konfliktparteien und die<br />

Hohen Vertragsparteien den Transit von humanitären Hilfsleistungen<br />

zuzulassen und diese nach ihren Möglichkeiten auch zu schützen und zu<br />

fördern haben. Das ZP II sieht derartige Regelungen zum nicht-internationalen<br />

bewaffneten Konflikt nicht vor. Absolute Mindeststandards werden jedoch über<br />

Art. 3 IV. Genfer Abkommen garantiert und sollen im Rahmen des Abkommens<br />

noch zwischen den Parteien ergänzend vereinbart werden (gemeinsamer Art.<br />

3 Ziff. 2 d. III. u. IV. GK).<br />

2. Transitzölle<br />

Multilaterale Verträge, die in Friedenszeiten diese Thematik regeln, existieren<br />

nicht. Allerdings finden sich hierzu regelmäßig Vereinbarungen in bilateralen<br />

Verträgen. Grundsätzlich wird dabei selbstverständlich aus humanitären<br />

Gründen sowie zur Vereinfachung und Beschleunigung auf die Erhebung von<br />

Transitzöllen verzichtet. Die Inhalte bilateraler Verträge wurden im Teil D. IV.<br />

näher dargestellt und analysiert.<br />

Im Fall bewaffneter Konflikte ergibt sich aus der IV. Genfer Konvention und den<br />

ZP I und II, dass derartige Zölle grundsätzlich unzulässig sind.<br />

Art. 61 Abs. 2 und 3 der IV. Genfer Konvention führt aus, dass Hilfssendungen<br />

von allen Abgaben, Steuern oder Zöllen in besetzten Gebieten befreit sind;<br />

dies jedoch mit der Maßgabe, dass davon abgesehen werden kann, wenn die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!