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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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reglementiert und stellt eine rechtliche Basis für die Leistung internationaler<br />

Katastrophenhilfe dar, die im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit<br />

bewaffneten Konflikten - also einem Teilbereich der Untersuchung - stehen. Da<br />

die Regeln des humanitären Völkerrechts allerdings ausschließlich im<br />

Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten anwendbar sind, können sie in<br />

"friedlichen" Situationen wohl nicht herangezogen werden.<br />

Im Fall von Naturkatastrophen oder technisch-industriellen Unfällen sind daher<br />

andere völkerrechtliche Regeln heranzuziehen, um eine allgemeine rechtliche<br />

Basis für die Leistung internationaler Katastrophenhilfe zu finden.<br />

II. Menschenrechte<br />

In der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" wurden sowohl die<br />

bürgerlichen und politischen Rechte als auch wirtschaftliche, soziale und<br />

kulturelle Rechte mit aufgenommen. Allerdings handelt es sich bei der<br />

Erklärung nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, sondern um eine Erklärung<br />

der UNO-Generalversammlung, weshalb die Bindungswirkung teilweise<br />

umstritten ist 125 .<br />

Die Folgezeit brachte jedoch eine Reihe von Menschenrechtskodifikationen<br />

hervor, die den Schutz intensivierten und für die Vertragsparteien weitgehend<br />

verbindlich formulierten. In erster Linie sind hier der "<strong>Internationale</strong> Pakt über<br />

bürgerliche und politische Rechte" 126 und der "<strong>Internationale</strong> Pakt über<br />

wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" 127 zu nennen.<br />

Des Weiteren sind inzwischen auch regionale Menschenrechtsabkommen<br />

entstanden. Namentlich die Europäische Menschenrechtskonvention, die<br />

Europäische Sozialcharta, die Amerikanische Menschenrechtskonvention und<br />

die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker sollen an<br />

dieser Stelle erwähnt werden.<br />

Die in den genannten Vertragswerken kodifizierten Menschenrechte können<br />

eine wesentliche Rechtsgrundlage für die Hilfeleistungsrechte und -pflichten<br />

125 Vgl. hierzu die angeführten Darstellungen bei Pape, M., Humanitäre Intervention, 1997,<br />

S. 34, Fn. 51.<br />

126 <strong>Internationale</strong> Quelle: UNTS Vol. 999, P. 171; deutsche Quelle: BGBl. 1973 II, S. 1533.<br />

127 <strong>Internationale</strong> Quelle: UNTS Vol. 992, P. 3; deutsche Quelle: BGBl. 1973 II, S. 1570.

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