Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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80<br />
abgeschlossen, der keine gemeinsame Grenze mit der Bundesrepublik<br />
Deutschland hat 276 . Das Abkommen trat für die Bundesrepublik Deutschland<br />
mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt am 20.10.1994 277 und aufgrund<br />
der in Art. 15 des Abkommens niedergelegten Modalitäten zwischen beiden<br />
Vertragsstaaten am 11.07.1995 278 in Kraft.<br />
Das Abkommen hat eine bis in das Jahr 1988 reichende Vorgeschichte. Aus<br />
Anlass der Erdbebenkatastrophe in Armenien, wurde einem Staat der<br />
damaligen Sowjetunion, seitens der Bundesrepublik Deutschland eine<br />
intensive humanitäre Hilfe geleistet 279 . Am 13.05.1989 wurde damals ein<br />
„Protokoll der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung<br />
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Hilfe für Armenien“<br />
unterzeichnet 280 . In diesem Protokoll war in Nr. 1 eine unentgeltliche<br />
partnerschaftliche Hilfe beim Wiederaufbau einer Gesundheitseinrichtung in<br />
der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik vereinbart worden. Am<br />
20.12.1989 erfolgte die „Bekanntmachung des deutsch - sowjetischen<br />
Protokolls über die Hilfe für Armenien“ 281 , nach der gem. Nr. 9 des Protokolls<br />
und gem. Nr. 22 der Vereinbarung beide bilateralen Hilfeleistungsabkommen<br />
am 13.10.1989 in Kraft getreten waren. Auch wenn sich beide bilaterale<br />
Abkommen im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen schweren<br />
Erdbeben in Armenien auf spezielle Hilfeleistungen im Einzelfall bezogen,<br />
kommt dieser „partnerschaftlichen Hilfe“, wie es im Protokoll vom 13.05.1989<br />
heißt, für die Entwicklung der weiteren deutsch - sowjetischen / russischen<br />
Beziehungen bei der Vereinbarung beiderseitiger Hilfeleistungen im Fall von<br />
Katastrophen und schweren Unglücksfällen eine grundsätzliche Bedeutung zu.<br />
Sie führte dazu, dass ein deutsch - sowjetisches Hilfeleistungsabkommen<br />
bereits zu Zeiten der Sowjetunion am 16.10.1990 unterzeichnet wurde, das<br />
aber wegen der durch die Bildung der „Staatengemeinschaft Unabhängiger<br />
Staaten“ (GUS) eingetretenen Veränderungen nicht mehr ratifiziert werden<br />
konnte 282 . Aufbauend auf diese nicht realisierte Vereinbarung erfolgte dann<br />
276 Siehe dazu: „Grenzenlose Katastrophenhilfe. Erstes bilaterales Abkommen mit einem<br />
Nicht-Anrainerstaat“, in: Zivilschutz-Magazin 1991, S. 8; „Deutsch - russisches<br />
Hilfeleistungsabkommen unterzeichnet“, in: Bevölkerungsschutzmagazin 1993, S. 9 - 11.<br />
277 Vgl. BGBl. 1994 II, S. 3542.<br />
278 Vgl. BGBl. 1997 II, S. 728.<br />
279 Siehe dazu z. B. Domres / Zeller / Mutschler, „Die baden - württembergische<br />
Katastrophenhilfe für die Erdbebenopfer in Armenien“, in: Zivilverteidigung 1989, S. 5 - 10;<br />
ferner: BT-Drs. 12 / 7506, S. 1 u. 12; BT-Drs. 12 / 8092, S. 1.<br />
280 Vgl. BGBl. 1990 II, S. 23. Int. Quelle: UNTS Reg. Nr. 27704.<br />
281 Vgl. BGBl. 1990 II, S. 22.<br />
282 Vgl. BT-Drs. 12 / 7506, S. 12.