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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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2. Humanitäre Hilfe<br />

222<br />

Die bereits entwickelten Falltypologien zeigen, dass insbesondere dieser<br />

Bereich in der Praxis problematisch ist. Denn gerade in akuten<br />

Katastrophensituationen treten - wie bereits eingehend dargelegt und<br />

nachgewiesen - immer wieder kulturelle und religiöse wie auch Probleme durch<br />

Fehlinformation, Fehleinschätzung und durch falsch verstandenen<br />

Nationalstolz auf. Es stellt sich daher die Frage, ob der ablehnenden Haltung<br />

des Katastrophenstaates eine völkerrechtliche Pflicht zur Annahme von Hilfe<br />

aufgrund von bereits vorhandenem Vertragsrecht entgegengehalten werden<br />

kann. Auch hier legen die vorgefundenen Rechtsquellen eine Differenzierung<br />

nach Katastrophensituationen nahe. Zunächst finden sich im Bereich des<br />

humanitären Völkerrechts umfassende und detaillierte multilaterale<br />

Abkommen. Wie bereits ausführlich dargestellt, bezeichnet das humanitäre<br />

Völkerrecht das in bewaffneten Konflikten anwendbare Recht. Im Fall der<br />

Katastrophen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit bewaffneten<br />

Konflikten stehen, ist wiederum auf andere Rechtsquellen einzugehen, die<br />

nicht ausschließlich für den bewaffneten Konflikt Geltung haben. Dabei wird<br />

sodann wieder auf den Begriff der „friedlichen Katastrophensituation“<br />

zurückgegriffen.<br />

a) Bewaffneter Konflikt<br />

Hinsichtlich der Begrifflichkeit des „bewaffneten Konflikts“ ist bereits erläutert<br />

worden, dass hiermit sämtliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen<br />

Staaten untereinander und bewaffneten Gruppen innerhalb von Staaten erfasst<br />

werden sollen 734 .<br />

Auch bei Untersuchung der Frage, ob eine Annahmeverpflichtung besteht, ist<br />

aufgrund der existierenden Vertragswerke zwischen dem so genannten<br />

„internationalen bewaffneten Konflikt“ und dem so genannten „nicht-<br />

internationalen bewaffneten Konflikt“ zu differenzieren 735 .<br />

734 Vgl. hierzu die Ausführungen und die Definition des „Institute de Droits International“ vom<br />

28.8.1985 in Abschnitt E. I 2. c) bb) dieser Untersuchung.<br />

735 Auch diesbezüglich wird auf den Abschnitt E. I 2. c) bb) verwiesen.

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