22.12.2012 Aufrufe

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

disturbances),<br />

4. „accidental“ (such as maritime, industrial or nuclear) 36 .<br />

9<br />

Es zeigt sich, dass der Begriff der „Katastrophe“ aufgrund der<br />

Unterschiedlichkeit seiner Ursachen und Folgen nur schwer zu definieren und<br />

damit einzugrenzen ist. Begriffliche Grundlage soll daher die zitierte Definition<br />

der Joint Inspection Unit sein, die die Vielschichtigkeit des Begriffs<br />

widerspiegelt und somit für eine vollständige Untersuchung eine ausreichende<br />

Basis bildet.<br />

Für die Untersuchung ist jedoch eine Abgrenzung des Schadensumfangs<br />

erforderlich. Da Katastrophen "kleineren Ausmaßes", von dem betreffenden<br />

Staat ohne Probleme mit eigenen Mitteln und Kräften bewältigt werden<br />

können, sind sie im Rahmen der völkerrechtlichen Fragen nicht zu<br />

berücksichtigen. Hierzu äußern sich neuere bilaterale Verträge die durch die<br />

Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden sind, z.B. wie folgt:<br />

"Die Vertragsstaaten helfen einander entsprechend ihren Möglichkeiten bei<br />

Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, die ernsthafte Schäden oder<br />

Gefahren für die körperliche Unversehrtheit von Personen, für Güter oder die<br />

Umwelt nach sich ziehen und die mit eigenen Mitteln des Hilfe ersuchenden<br />

Vertragsstaats offensichtlich nicht bewältigt werden können". 37<br />

Auf europäischer Ebene ist bereits 1991 im Rahmen einer Entschließung auf<br />

die Frage der Möglichkeit der "Bewältigung" mit eigenen Mitteln abgestellt<br />

worden 38 .<br />

36 UN Doc. A/36/73 vom 23.01.1981 (Report of the JIU): Evaluation of the Office of the<br />

United Disaster Relief Co-ordinator (UNDRO), para. 2 in connection with para. 27.<br />

37 Vgl. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen über<br />

die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen v. 12.01.1996<br />

, BGBl. 1996, Teil II, Nr. 2, S. 27; ebenso mit der gleichen Formulierung: Abkommen mit<br />

Ungarn v. 09.07.1997 und Abkommen mit Polen v. 10.04.1997.<br />

38 Siehe Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der<br />

Mitgliedsstaaten v. 08.07.1991 zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung zwischen<br />

Mitgliedsstaaten bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen (91/C 198/01),<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften v. 27.07.1991 Nr. C 198/1, S. 1.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!