22.12.2012 Aufrufe

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

228<br />

diesen Aktionen zustimmen, im Falle einer rechtsmissbräuchlichen<br />

Verweigerung der Zustimmung sind humanitäre Hilfsaktionen jedoch trotzdem<br />

zulässig. In der Praxis ist daher die Möglichkeit, sich im Rahmen des Art. 70<br />

ZP I der Annahmeverpflichtung von Hilfsaktionen zu entziehen, geringer als im<br />

Rahmen von Art. 59 IV. Genfer Abkommen.<br />

bb) Nicht-<strong>Internationale</strong>r bewaffneter Konflikt<br />

Wie bereits dargestellt, wurde die Anwendung humanitärer Normen auf die so<br />

genannten „nicht-internationalen bewaffneten Konflikte“ durch das klassische<br />

Völkerrecht nicht geregelt. Durch die vier Genfer Abkommen von 1949 wurde<br />

ein Kernbereich humanitärer Regeln auch für die nicht-internationalen<br />

bewaffneten Konflikte in das humanitäre Völkerrecht aufgenommen.<br />

Diesbezüglich ist insbesondere auf den gleich lautenden Art. 3 der Genfer<br />

Abkommen von 1949 zu verweisen. Ein entscheidender Fortschritt wurde<br />

jedoch erst durch das II. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen von 1949<br />

erzielt 747 .<br />

Aufgrund der Natur solcher nicht-internationalen Konflikte ist auch hier<br />

zwischen besetzten bzw. kontrollierten Gebieten und nicht besetzten bzw. nicht<br />

kontrollierten Gebieten zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass<br />

gemäß des gemeinsamen Art. 3 Abs. 1 Ziffer 2 Genfer Konventionen von 1949<br />

Verwundete und Kranke zu bergen und zu pflegen sind.<br />

(1) "Von der etablierten Regierung kontrollierte Gebiete"<br />

Im Fall der nicht-internationalen Konflikte wird in verstärktem Maße deutlich,<br />

dass humanitäre Aktionen auf fremdem Staatsgebiet im krassen Gegensatz<br />

zur Souveränität des betroffenen Staates stehen können. Dies wird bereits<br />

durch Art. 3 des ZP II klargestellt, der bestimmt, dass keine Bestimmung<br />

dieses Protokolls dazu benutzt werden darf, die Souveränität eines Staates<br />

oder die Befugnisse der Regierung, mit allen zulässigen Mitteln Recht und<br />

Ordnung in dem betreffenden Staat aufrechtzuerhalten oder<br />

wiederherzustellen (....), anzutasten. Außerdem wird festgeschrieben, dass<br />

keine Bestimmung dieses Protokolls als Rechtfertigung für eine direkte oder<br />

747 Vgl. hierzu und zum Anwendungsbereich E. I. 3. aa) (2).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!