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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Grundsätzlich gilt im Völkerrecht jedoch - wie bereits hergeleitet 533 - die<br />

materielle Pflicht, schwerwiegende Schädigungen eines anderen Staates zu<br />

unterlassen und ihn nicht erheblichen Schadensrisiken auszusetzen 534 . Die<br />

konsequente Weiterentwicklung dieser Rechtspflicht, grenzüberschreitende<br />

erhebliche Schäden zu unterlassen, erscheint insofern plausibel, als die bereits<br />

bestehende materielle Pflicht auch die Pflicht umfasst, einem betroffenen Staat<br />

auf dessen Verlangen zu Hilfe zu kommen, wenn der Schaden, den der um<br />

Hilfe ersuchte Staat verursacht hat, anders nicht verhindert oder gemindert<br />

werden kann 535 .<br />

Allerdings beschränkt sich diese Verpflichtung ausschließlich auf<br />

Katastrophen, die im Zusammenhang mit risikobehafteten Aktivitäten stehen<br />

und den betroffenen Nachbarn auch ursächlich geschädigt haben. Im Fall<br />

andersgearteter und begründeter Katastrophen sind aufgrund der hergeleiteten<br />

Rechtspflichten keine weitergehenden Hilfeleistungspflichten erkennbar, die<br />

beispielsweise auch im Fall von Naturkatastrophen anwendbar wären. Letztlich<br />

kann nicht in allen Katastrophenfällen - insbesondere in den meisten Fällen<br />

von Naturkatastrophen - tatsächlich ein Staat im völkerrechtlichen Sinne<br />

verantwortlich gemacht oder als eindeutiger Verursacher identifiziert werden.<br />

Auch wirkt nicht jede Katastrophe in ihren unmittelbaren Auswirkungen<br />

grenzüberschreitend, kann aber trotzdem Hilfeleistung erfordern. Im Ergebnis<br />

beantwortet die gestellte Vorfrage der "Staatenverantwortlichkeit", bzw. der<br />

(unmittelbaren) Ursächlichkeit nur ausschnittweise die zur Untersuchung<br />

gestellte Frage nach der völkerrechtlichen Pflicht, im Katastrophenfall Hilfe zu<br />

leisten.<br />

Es ist somit zu untersuchen, ob auch unabhängig von der "Verantwortlichkeit"<br />

oder auch der Ursache für eine Katastrophe, allgemein die Pflicht besteht,<br />

einem in Not geratenen Staat im Katastrophenfall Hilfe zu leisten.<br />

533 Siehe Teil E. I. 1.<br />

534 Siehe hierzu Art. 5 und 6 der ILA-Roules. Zur genaueren Begründung auch M. Bothe,<br />

International Siting in Boarder Areas and National Environmental Politics, in: OECD<br />

(Herausg.), Transfrontier Pollution and the Role of States (1981), S. 79 ff.<br />

535 So insbesondere T. Bruha in: ZaöRV 1984, Band 44, Seite 61; so auch Handl, G.,<br />

Grenzüberschreitendes nukleares Risiko und völkerrechtlicher Schutzanspruch, 1992, S.<br />

73/74; i. E. ebenso Pelzer, N., Legal Problems of International Danger Protection and of<br />

International Emergency Assistance in the Event of Radiation Accidents, in: Peaceful Uses<br />

of Atomic Energy, Vol. 3, 1972, S. 451ff, 459/460; teilweise weitgehender Zehetner, F.,<br />

Tschernobyl, in: UPR 1986, 201, 204.

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