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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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183<br />

(bbb) Diese Hilfeleistungsverpflichtung wird durch das "Genfer<br />

Übereinkommen über die Hohe See" vom 29.4.1958 605 wieder aufgegriffen und<br />

darüber hinaus noch erweitert. Art. 12 des Übereinkommens normiert, das<br />

jeder Vertragsstaat den Kapitän eines jeden unter seiner Flagge fahrenden<br />

Schiffes zu verpflichten hat, jeder Person, die auf See angetroffen wird, Hilfe<br />

zu leisten, Personen in Seenot so schnell wie möglich zu Hilfe zu eilen, wenn<br />

er von ihrer Hilfsbedürftigkeit Kenntnis erhält, soweit dies von dem Kapitän<br />

vernünftigerweise erwartet werden kann, nach einem Zusammenstoß dem<br />

anderen Schiff, dessen Besatzung und dessen Passagieren Hilfe zu leisten<br />

und diesem Schiff nach Möglichkeit den Namen des eigenen Schiffes, des<br />

Registerhafens und des nächsten Hafens, den es anlaufen wird, mitzuteilen.<br />

Diese Regelung wurde auch von der III. UN-Seerechtskonferenz der Vereinten<br />

Nationen vollständig und unverändert übernommen 606 .<br />

(ccc) Das "<strong>Internationale</strong> Übereinkommen zum Schutze des menschlichen<br />

Lebens auf See" vom 1.11.1974 607 erweitert die Hilfsverpflichtung insoweit, als<br />

der Kapitän eines auf See befindlichen Schiffes, der von irgendeiner Seite eine<br />

Meldung erhält, dass ein Schiff oder Luftfahrzeug oder deren Rettungsboote<br />

oder -flöße sich in Seenot befinden, verpflichtet ist, mit größter<br />

Geschwindigkeit den in Not befindlichen Personen zu Hilfe zu eilen und ihnen<br />

hiervon nach Möglichkeit Kenntnis zu geben. Die Retter werden somit bei<br />

bestehender Hilfeleistungspflicht zur erhöhten Eile ermahnt.<br />

(ddd) Beispielhaft ist noch das "Regionale Abkommen über die<br />

Zusammenarbeit bei der Rettung von Menschenleben und bei der Hilfeleistung<br />

für Schiffe und Flugzeuge, die auf der Ostsee in Seenot geraten sind" vom<br />

12.12.1956 zu nennen 608 . Dieses Abkommen für den Bereich der Ostsee war<br />

605 Deutsche Quelle: BGBl. 1972 II, S. 1089, 1091; internationale Quelle: UNTS Vol. 450, S.<br />

82.<br />

606 Siehe v. Würzen, D., III. Seerechtskonferenz, in ZfAÖRV, Bd. 38 (1978), Nr. 3/4.<br />

607 Deutsche Quelle: BGBl. 1979 II, S. 141, 143.<br />

608 Dokumente zur Außenpolitik der Regierung der DDR Bd. V (1958), S. 249; Bergner, M.<br />

u.a., <strong>Internationale</strong>s Verkehrsrecht, Berlin (Ost) 1969, S. 345; Bischof, W.,<br />

Rechtsgrundlagen der internationalen Hilfeleistung bei Katastrophen und Unglücksfällen,<br />

unter besonderer Berücksichtigung des Atomrechts, S. 252. Bemerkenswert ist, dass das<br />

"Regionale Abkommen" von 1956 nicht als völkerrechtlicher Vertrag im DDR-GBl. Teil II<br />

veröffentlicht worden ist und auch keine internationale Quelle (UNTS) vorhanden ist. Die<br />

Entstehung diese Abkommens fällt in die Zeit, in der alle drei an dem Abkommen beteiligten<br />

Staaten dem "Ostblock" und dem Warschauer Pakt angehörten. Gemeinsame Interessen<br />

des Militärs und Zivilschutzes unter der Führung der UdSSR bestanden hinsichtlich einer<br />

Vorherrschaft auf der Ostsee. So standen auch Hilfsmaßnahmen für die sowjetische Kriegs-<br />

und Handelschifffahrt auf der Ostsee im Vordergrund. Dies deckt sich mit den

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