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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Diese „Vorsorge“ gehört zu den Pflichten eines Staates gegenüber seinen<br />

Bürgern und geschieht durch innerstaatliche Mittel 40 .<br />

Probleme ergeben sich jedoch, wenn Katastrophen grenzüberschreitende<br />

Auswirkungen haben, da die Möglichkeiten der Katastrophenbekämpfung<br />

eines Staates grundsätzlich auf sein eigenes Hoheitsgebiet beschränkt sind 41 .<br />

Dies resultiert aus dem Recht auf Achtung der Unverletzlichkeit territorialer<br />

Integrität und politischer Unabhängigkeit 42 .<br />

Probleme bei der Katastrophenbekämpfung können ebenso auftreten, wenn<br />

sich Katastrophen in hoheitsfreien Räumen ereignen, wie z.B. auf den<br />

Weltmeeren.<br />

Bereits anlässlich solcher Ereignisse wird deutlich, dass in diesem Bereich<br />

zum einen eine internationale Zusammenarbeit erforderlich ist und zum<br />

anderen ein Regelungsbedarf besteht.<br />

Darüber hinaus erscheint es im Einzelfall effektiver, eine gemeinsame<br />

Katastrophenbekämpfung vorzunehmen, sei es, weil sich dies aufgrund<br />

regionaler Gegebenheiten anbietet oder aufdrängt oder, weil ein Staat bei der<br />

Katastrophenbekämpfung aufgrund der Schwere des Vorfalls schlicht<br />

überfordert ist. Letztlich können auch ökonomische Gründe für eine<br />

internationale Zusammenarbeit sprechen.<br />

Ferner kommt im Bereich der sog. „humanitären Hilfe“ auch dem moralischen<br />

Aspekt eine wichtige Bedeutung zu. Das Völkerrecht ist nicht unwesentlich<br />

durch den „Humanitätsgedanken“ geprägt. Der Begriff der Humanität umfasst<br />

als Schutzgut die Gruppe der humanitären Güter, wie Leben, Gesundheit,<br />

40 Vgl. z.B. für die Bundesrepublik Deutschland: Art. 35 Ab. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG; Gesetz<br />

über die Erweiterung des Katastrophenschutzes i.d.F.v. 14.02.1990 (BGBl. I, S.229)<br />

geändert durch Gesetz v. 26.11.1990 (BGBl. I, S.2520); Allgemeine Verwaltungsvorschrift<br />

über die Organisation des Katastrophenschutzes (KatS-Organisations-VwV) v. 27.02.1972<br />

(GMBl. S.181); Brandschutzgesetze der Länder, die in der Regel auch Vorschriften zum<br />

Katastrophenschutz enthalten; 12. VO zur Durchführung des BImSchG („StörfallVO“) v.<br />

20.09.1991 (BGBl. I, S.1891). Zum „THW“ vgl. z.B.: Karl Heinz Amft, Das Technische<br />

Hilfswerk, Informationen über Aufbau und Arbeit, 2. Aufl. 1993, mit der Zusammenstellung<br />

der gesetzlichen Grundlagen S. 47.<br />

41 Auf diese Problematik soll hier nur aufmerksam gemacht werden. Einzelheiten hierzu<br />

werden an späterer Stelle erfolgen.<br />

42 Vgl. für alle: Ipsen, Völkerrecht, S.337 Rdz.13.

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