Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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17.09.1980 517 war bis zu diesem Zeitpunkt lediglich für die Mitgliedstaaten<br />
verbindlich geregelt, jeden Unfall, der eine Strahlenexposition der Bevölkerung<br />
zur Folge hat, unverzüglich den benachbarten Mitgliedstaaten und der<br />
Kommission zu melden, wenn die Umstände es erfordern. Diese Regelung war<br />
recht vage formuliert, indem sie dem Mitgliedsstaat die Wertung überließ, ob er<br />
eine solche Mitteilung für notwendig hält und weiter gibt 518 . Die Erlangung von<br />
Informationen von Nicht - Mitgliedstaaten war mit der Regelung von 1980 nicht<br />
sichergestellt. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften stellt daher in der<br />
Präambel zur Entscheidung 87 / 600 / Euratom vom 14.12.1987 fest, dass<br />
einige Mitgliedstaaten bilaterale Modalitäten, auch mit Nicht - Mitgliedstaaten,<br />
vereinbart hätten und ferner alle Mitgliedstaaten inzwischen das IAEO -<br />
Übereinkommen über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen<br />
unterzeichnet haben. Festgelegt wird ferner, dass die Gemeinschaft zur<br />
Förderung der internationalen Zusammenarbeit diesem IAEO - Abkommen<br />
beitritt. Mit diesen Gemeinschaftsabkommen, die durch die Entscheidung des<br />
Rates vom 14.12.1987 für die Mitgliedstaaten durch eine Reihe von<br />
Präzisierungen eine weitere Bindung erhalten, wird eine dahingehende<br />
Sicherstellung gesehen, dass alle Mitgliedstaaten der EG im Fall einer<br />
radiologischen Notstandssituation unverzüglich informiert werden 519 .<br />
Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Rates<br />
zu dieser Materie nicht die von den Mitgliedstaaten hierzu bestehenden Rechte<br />
und Pflichten aus eventuell abgeschlossenen bilateralen oder multilateralen<br />
Verträgen oder Übereinkommen berührt 520 .<br />
Die Entscheidung 87 / 600 / Euratom vom 14,12,1987 wurde weiter durch die<br />
„Richtlinie des Rates vom 27.11.1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung<br />
über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden<br />
Verhaltensregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen“<br />
(Richtlinie 89 / 618 / Euratom) präzisiert 521 . In dieser Richtlinie wird in der<br />
Präambel und in Art. 11 wiederum darauf Bezug genommen, dass einige<br />
Mitgliedstaaten bereits bilaterale Abkommen über Information, Koordinierung<br />
und gegenseitige Hilfeleistung bei einem nuklearen Unfall abgeschlossen<br />
517 Vgl.: ABl. Nr. L 246 v. 17.09.1980.<br />
518 Das ist auf die Regelung in Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag zurückzuführen, nach der<br />
Richtlinien zwar für jeden Mitgliedstaat, an den sie sich richtet, hinsichtlich des zu<br />
erreichenden Zieles verbindlich ist, jedoch dessen innerstaatlichen Stellen die Wahl der<br />
Form und Mittel zu dessen Durchsetzung überlässt.<br />
519 Vgl. Präambel der Entscheidung 87 / 600 / Euratom v. 14.12.1987.<br />
520 Vgl. Präambel a.a.O.<br />
521 Vgl.: Abl. Nr. L 357 v. 07.12.1989.