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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Behandlung von Personen geht, die von einem nuklearen Unfall oder einem<br />

Störfall mit radioaktiven Stoffen betroffen sind, oder es sich um ihre zeitweilige<br />

Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland oder in den Niederlanden<br />

handelt, findet das IAEO-Abkommen wieder alleine Anwendung. Das Protokoll<br />

zu dem bilateralen deutsch - niederländischen Abkommen sieht somit eine<br />

differenzierte Handhabung vor.<br />

Das bilaterale Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und<br />

Litauen vom 15.03.1994 431 über eine Hilfeleistung bei Katastrophen oder<br />

schweren Unglücksfällen sieht in Art. 4 Abs. 1 auch eine Hilfeleistung bei<br />

radioaktiven Gefahren durch entsprechend ausgebildetes Personal vor. Es<br />

erstreckt sich daher insbesondere auch auf eine Hilfeleistung bei nuklearen<br />

Unfällen oder radiologischen Notfällen.<br />

Im bilateralen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und<br />

Polen vom 10.04.1998 432 über eine Hilfeleistung bei Katastrophen oder<br />

schweren Unglücksfällen ist ebenfalls im Art. 4 Abs. 1 eine Hilfeleistung bei<br />

radiologischen Gefahren durch entsprechend ausgebildete Hilfskräfte<br />

vorgesehen. Auch dieses Abkommen erstreckt sich somit auf eine Hilfeleistung<br />

bei nuklearen Unglücksfällen oder radiologischen Notfällen.<br />

2. Analyse und Ergebnisse<br />

Eingangs wurde bereits die unterschiedliche "Vertragsdichte" erwähnt, die<br />

nunmehr im Einzelnen dargelegt und aufgeschlüsselt wurde. Die Gründe für<br />

diese Situation sind zu den untersuchten Regionen zwar vielfältig und<br />

abweichend, lassen sich aber dahingehend zusammenfassen, dass die<br />

Regionen, die wenige oder keine bilateralen Verträge aufweisen, auch regional<br />

auf vertragliche Bindungen untereinander "verzichten" können.<br />

Dies trifft auf die Region Australien, Neuseeland und Ozeanien zu, die<br />

aufgrund der ohnehin - nachweisbar - guten Beziehungen untereinander im<br />

431 BGBl. 1996 II, S. 28 ff.<br />

432 BGBl. 1998 II, S. 1179 ff.

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