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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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238<br />

Die Frage, ob es eine Verpflichtung eines Staates gibt, im Katastrophenfall ihm<br />

angebotene Hilfe anzunehmen, betrifft im wesentlichen nicht das Verhältnis<br />

Katastrophenstaat und Helferstaat, sondern vielmehr lässt sich die rechtliche<br />

Verpflichtung aus dem Verhältnis Individuum - welches von der Katastrophe<br />

betroffen ist - und Katastrophenstaat herleiten. Insoweit bieten sich in erster<br />

Linie die individuellen oder kollektiven Ansprüche auf einen<br />

menschenwürdigen Standard oder auch die Menschenrechte der „zweiten<br />

Dimension“ als Grundlage einer solchen Verpflichtung an. Im Blickfeld steht<br />

das „Recht auf Leben“, das selbstverständlich auch ein klassisches<br />

staatsbürgerliches Abwehrrecht des Bürgers gegenüber dem Staat darstellt.<br />

Die von einer Katastrophe betroffenen Menschen können gegenüber dem<br />

Katastrophenstaat aus den näher erläuterten völkerrechtlichen Verträgen ihre<br />

Abwehrrechte und Teilhaberechte geltend machen. Diese Rechte verpflichten<br />

den Vertragsstaat im Rahmen der im Einzelnen bereits dargelegten<br />

Vertragsinhalte.<br />

Fraglich erscheint jedoch, inwieweit die Rechte in einer Notsituation<br />

eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt werden können. Hinsichtlich des<br />

Zivilpaktes wurde bereits festgestellt, dass das Recht auf Leben jedenfalls als<br />

notstandsfest anzusehen ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Zivilpaktes). Im Sozialpakt<br />

wurde die Möglichkeit der Einschränkung von Rechten im Notstandsfall nicht<br />

aufgenommen. Dies könnte darin begründet liegen, dass der Sozialpakt<br />

vorrangig Zielverpflichtungen enthält, die von den Staaten angemessene<br />

Bemühungen, jedoch nicht das Erreichen eines Ziels bestimmen 771 . Nach der<br />

Kommentierung des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle<br />

Rechte sollen die Vertragsstaaten jedoch die so genannte „minimum core<br />

obligation“ treffen, alle verbürgten Rechte wenigstens in einem Mindestmaß zu<br />

verwirklichen 772 . Wie bereits erläutert, könnte hierin eine „Leistungspflicht“ im<br />

Rahmen des Kernbereiches zu sehen sein.<br />

Mit der wohl herrschenden Meinung kann davon ausgegangen werden, dass<br />

die Konzeption des Rechts auf Leben im Zivilpakt ebenfalls eine eigene<br />

771 Vgl. hierzu Tomuschat, Ch., Die Vereinten Nationen und die Menschenrechte, APuZ B<br />

49/1988, S. 14 ff., S. 18.<br />

772 So der General Comment Nr. 3 des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und<br />

kulturelle Rechte, a.a.O.

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