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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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207<br />

II. Völkerrechtliches Recht, Hilfe anzubieten<br />

Nachdem unter I. untersucht wurde, ob sich die moralische Verpflichtung „zu<br />

helfen“ zu einer völkerrechtlichen Verpflichtung verdichtet hat und hierzu<br />

durchaus differenzierte Ergebnisse zu finden sind, ist nunmehr eine<br />

Fragestellung der "anderen Seite" zu untersuchen. Es stellt sich nämlich die<br />

Frage, inwieweit hilfsbereite Staaten und beteiligte Parteien ein Recht haben,<br />

Hilfe anzubieten. In diesem Zusammenhang könnten sich Probleme dadurch<br />

ergeben, dass der in Not geratene Staat das Anbieten von Hilfe als<br />

Einmischung in innere Angelegenheiten ansieht. Soweit der Hilfe anbietende<br />

Staat die staatliche Souveränität des in Not geratenen Staates verletzt, bewegt<br />

er sich in einem Bereich des völkerrechtlichen Deliktes. Das Anbieten von Hilfe<br />

könnte jedoch auch vom Empfängerstaat - soweit kein völkerrechtliches Delikt<br />

vorliegt - als ein so genannter „unfreundlicher Akt“ angesehen werden. Damit<br />

läge zwar kein völkerrechtliches Unrecht vor, jedoch stellt ein unfreundlicher<br />

Akt regelmäßig eine Belastung der internationalen Beziehungen dar und wird<br />

von dem betroffenen Völkerrechtssubjekt häufig mit einer so genannten<br />

Retorsion beantwortet 693 .<br />

Auch bei der Untersuchung dieser Frage ist grundsätzlich zu trennen zwischen<br />

dem Bereich der Katastrophenvorsorge und der akuten Katastrophensituation<br />

und in diesem Bereich wiederum zwischen der friedlichen<br />

Katastrophensituation und den Katastrophen im Zusammenhang mit einem<br />

bewaffneten Konflikt.<br />

1. Katastrophenvorsorge<br />

Es könnte bereits fraglich sein, ob nicht schon in dem Anbieten vorsorgender<br />

Maßnahmen eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen<br />

Staates bzw. ein unfreundlicher Akt gesehen werden könnte. Allerdings ist<br />

bereits unter E. I.1. erläutert worden, dass eine allgemeinen Tendenz in der<br />

693 Vgl. zu der Gesamtproblematik „unfreundlicher Akt“ Weber, H., EPIL 4, 1982, S. 252 ff.

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