22.12.2012 Aufrufe

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(cc) "Sozialpakt"<br />

180<br />

In Art. 11 und 12 des internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und<br />

kulturelle Rechte 599 finden sich wesentlich konkretere Formulierungen. Gemäß<br />

Art. 11 des Paktes erkennen die Vertragsstaaten "das Recht eines jeden auf<br />

einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an,<br />

einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie<br />

auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen". Außerdem erkennen<br />

die Vertragsstaaten in Art. 12 des Paktes "das Recht eines jeden auf das für<br />

ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an". Im<br />

Rahmen des Paktes werden somit konkrete Rechte der Individuen formuliert.<br />

Darüber hinaus findet sich in Art. 2 Abs. 1 des Paktes die Verpflichtung eines<br />

jeden Vertragsstaates, "einzeln und durch internationale Hilfe und<br />

Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter<br />

Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und<br />

nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische<br />

Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte<br />

zu erreichen". Aufgrund dieser konkreten Verpflichtung der Vertragsstaaten<br />

lässt sich zumindest schließen, dass sich die Staaten im Hinblick auf die<br />

formulierten Rechte auch zu bestimmten Handlungen verpflichten wollten.<br />

Allerdings findet sich in Art. 11 Abs. 2 des Paktes bereits eine Einschränkung<br />

im Hinblick auf die "gerechte(n) Verteilung der Nahrungsmittelvorräte der Welt<br />

unter Berücksichtigung der Probleme der Nahrungsmittel einführenden und<br />

ausführenden Länder".<br />

Festzustellen ist einerseits, dass der internationale Pakt über wirtschaftliche,<br />

soziale und kulturelle Rechte in erster Linie auf Maßnahmen und insbesondere<br />

Programme zur Entwicklungshilfe abzielt. Andererseits ist das Recht eines<br />

jeden auf einen angemessenen Lebensstandard, insbesondere Ernährung,<br />

Bekleidung und Unterbringung, auch im Katastrophenfall betroffen. Letztlich<br />

zielt der Pakt jedoch - bei näherer Betrachtung und sachgerechter Auslegung<br />

nach Treu und Glauben - vorrangig darauf ab, gesetzgeberische Maßnahmen<br />

599 Deutscher Text: BGBl. 1973 II, S. 1570; internationale Quelle: UNTS Vol. 992, P. 3.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!