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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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208<br />

Staatenpraxis zu einer völkerrechtlichen Pflicht zu beobachten ist, die aufzeigt,<br />

dass auf Verlangen eines betroffenen Staates in Verhandlungen über Warn-<br />

und Kommunikationssysteme, ggf. sogar gemeinsame Notfallpläne und<br />

Hilfsabkommen einzutreten ist, wenn unter den besonderen Umständen des<br />

Einzelfalls diese erforderlich sind, um ein erhebliches Schadensrisiko zu<br />

senken und damit akzeptabel zu machen 694 . Angesichts dieser<br />

Verpflichtungen, die in bestimmten Fällen bestehen, dürfte das Anbieten<br />

solcher Verhandlungen und Zusammenarbeit keinesfalls ein völkerrechtliches<br />

Delikt darstellen und auch nicht als unfreundlicher Akt einzuordnen sein.<br />

Vorstellbar sind Situationen in denen sich ein Staat, dem Vorsorgemaßnahmen<br />

angeboten werden, „bevormundet“ fühlt. Soweit ein solches Angebot in der<br />

konkreten Situation nicht erforderlich bzw. überzogen ist, erscheint eine<br />

Wertung als unfreundlicher Akt nicht völlig fern liegend. Letztlich jedoch dürfte<br />

dieser Bereich in der Praxis wenige Probleme bereiten.<br />

2. Humanitäre Hilfe<br />

a) Bewaffneter Konflikt<br />

Im Rahmen bewaffneter Konflikte, seien sie internationaler Art oder nicht-<br />

internationaler Art, ist es bereits aufgrund der bestehenden Feindseligkeiten<br />

der beteiligten Parteien äußerst problematisch, humanitäre Hilfe anzubieten<br />

und zu leisten.<br />

In dieser sensiblen Situation beugt der Wortlaut des Art. 70 Abs. 1 Satz 2 ZP II<br />

vor, indem dort ausdrücklich betont wird, dass „Hilfsangebote, welche die<br />

näher genannten Bedingungen erfüllen, weder als Einmischung in den<br />

bewaffneten Konflikt noch als unfreundlicher Akt gelten“. Für unparteiische<br />

humanitäre Organisationen, wie das IKRK, besteht bereits aus dem<br />

gemeinsamen Art. 3 Genfer Konventionen von 1949 das so genannte<br />

Initiativrecht. Da das Recht, Hilfe anzubieten, ausdrücklich im Rahmen der<br />

Genfer Konventionen von 1949 verbürgt wird, kann in dem Angebot weder eine<br />

Einmischung in den Konflikt noch ein unfreundlicher Akt gesehen werden. Dies<br />

694 So zumindest Bruha, T., <strong>Internationale</strong> Regelungen zum Schutz vor technischindustriellen<br />

Umweltnotfällen, ZAÖRV, Bd. 44, 1984, S. 60.

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