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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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156<br />

haben, und dass es den Mitgliedstaaten weiterhin unbenommen bleibt,<br />

Maßnahmen anzuwenden oder zu erlassen, die eine Unterrichtung zusätzlich<br />

zu der in dieser Richtlinie festgelegten Unterrichtung vorsehen.<br />

Hier ist abschließend noch ein weiteres multilaterales „Übereinkommen über<br />

nukleare Sicherheit“ vom 20.09.1994 zu erwähnen, dass sich u. a. auch mit der<br />

Notfallvorsorge und der Zusammenarbeit der Staaten bei der Verhütung von<br />

nuklearen Unfällen und bei der Sicherheit von Kernanlagen befasst und<br />

teilweise den Inhalt späterer bilateraler Vereinbarungen berührt 522 . Das<br />

Übereinkommen geht u. a. von den grenzüberschreitenden Auswirkungen von<br />

Unfällen in Kernanlagen aus (Präambel, V.) und nennt unter seinen Zielen die<br />

Schaffung und Beibehaltung wirksamer Abwehrvorkehrungen gegen<br />

radiologische Gefahren sowie die Verhütung von Unfällen mit radiologischen<br />

Folgen und die Milderung solcher Folgen, falls sie eintreten (Art. 1, II. u. III.).<br />

Ferner wird in dem Abkommen die Weitergabe entsprechender Informationen<br />

zwischen den Vertragsstaaten für die Notfallplanung und<br />

Schadensbekämpfung sowie die Konsultation mit Vertragsparteien in<br />

Nachbarschaft einer vorgesehenen Kernanlage vorgesehen, wobei auch<br />

Vertragsparteien einbezogen werden, die selbst keine Kernanlagen haben,<br />

aber von einem radiologischen Notfall in einer benachbarten Kernanlage<br />

betroffen sein könnten (Art. 16 Abs. 1, 2 u. 3, Art. 17, IV). Dieses Abkommen<br />

ist deshalb von Bedeutung, weil die in ihm genannten Gesichtspunkte teilweise<br />

auch in späteren bilateralen Verträgen über die Vorsorge und Zusammenarbeit<br />

im Bereich des Nuklearrechts ihren Eingang gefunden haben.<br />

Bemerkenswert ist, dass zum Zeitpunkt der Entstehung entsprechender<br />

bilateraler Abkommen nach der EG-Entscheidung 87 / 600 / Euratom vom<br />

14.12.1987 alle EG-Staaten bereits die beiden IAEO - Abkommen<br />

unterzeichnet hatten und die darin bestehenden Verpflichtungen eingegangen<br />

waren. Im EU-Bereich führte diese Entscheidung des Rates zu einer nahezu<br />

flächendeckenden Manifestierung weitgehender Benachrichtigungspflichten<br />

durch bilaterale Verträge 523 .<br />

Im internationalen Nuklearrecht finden sich somit sehr umfassende<br />

multilaterale vertragliche Regelungen, die regional auch zu weitergehenden<br />

bilateralen Vereinbarungen geführt haben.<br />

522 Vgl. dazu den Text in: BGBl. 1997 II, S. 131 ff. Die Bundesrepublik Deutschland ist am<br />

08.01.1997 diesem Abkommen beigetreten. Zu den gesamten Vertragsstaaten vgl. die<br />

Zusammenstellung in: BGBl. 2003 Teil II, Fundstellennachweis B (Stand: 31.12.2002), S.<br />

693.<br />

523 Siehe Teil D. IV. der Untersuchung.

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