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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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32<br />

VI. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten 120 .<br />

Die ersten drei Konventionen behandeln dem humanitären Völkerrecht bereits<br />

bekannte Materien, während die vierte Konvention erstmals ausdrücklich - wie<br />

schon angedeutet - den Schutz von Zivilpersonen in den Mittelpunkt stellt. Dies<br />

resultierte im Wesentlichen aus den Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs. Die<br />

Genfer Konventionen von 1949 sind derzeit mit 186 Signaturstaaten das<br />

meistverbreitete internationale Vertragswerk 121 .<br />

Ergänzt wurden diese Konventionen erst 1977 durch zwei Zusatzprotokolle:<br />

Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 betreffend<br />

den<br />

Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I),<br />

Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 betreffend<br />

den Schutz der Opfer nicht-internationaler Konflikte (Protokoll II).<br />

Das erste Protokoll entwickelte das Recht der internationalen Konflikte weiter.<br />

Das zweite Protokoll hingegen regelte erstmals das humanitäre Recht interner<br />

bewaffneter Konflikte 122 . Zwischenzeitlich hat sich der Ratifikationsstand der<br />

Protokolle dem der Konventionen angenähert 123 . Es kann davon ausgegangen<br />

werden, dass diverse Regeln bereits als Völkergewohnheitsrecht anzusehen<br />

sind; dies bleibt jedoch einer näheren Überprüfung am Einzelfall vorbehalten.<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das klassische,<br />

gewohnheitsrechtliche Kriegsrecht in erster Linie bemüht war, die Berechtigung<br />

sowie die Art und Weise von Kriegshandlungen zu reglementieren. Hingegen<br />

steht heutzutage im Kriegsrecht - also dem humanitären Völkerrecht im<br />

"modernen" Sinne - der Menschenrechtsschutz maßgeblich im Vordergrund 124 .<br />

Durch das moderne humanitäre Völkerrecht wird somit eine der<br />

tiefgreifendsten Katastrophen zum Schutz der betroffenen Menschen<br />

120 <strong>Internationale</strong> Quelle: UNTS Bd. 75, S. 287; dt. Quelle: BGBl. 1954 II, S. 917 ff.<br />

121 Stand Ende 1995, siehe IKRK (Hrsg.), Rapport d´Activité 1995.<br />

122 Zur Entstehungsgeschichte s. Draper, G., Le développement du droit international<br />

humanitaire, in: Institut Henry-Dunant (Hrsg.): Les Dimensions <strong>Internationale</strong>s du Droit<br />

Humanitaire, 1986, S. 89 ff, (110ff); auch Bothe, M./Partsch, K.J./Solf, W., New Rules for<br />

Victims of Armed Conflicts. Commentary on the Two 1977 Protokolls Additional to the<br />

Geneva Conventions of 1949, 1982, hier: Bothe/Partsch, S. 1 ff.<br />

123 Vertragsstaaten des ZP I: 143; Vertragsstaaten des ZP II: 134, Stand Ende 1995 laut<br />

IKRK (Hrsg.), Rapport d´Activité 1995.<br />

124 So auch Schindler, D., Kriegsrecht und Menschenrechte, in: Häfelin, U./Haller, W./ders.<br />

(Hrsg.): Menschenrechte - Föderalismus - Demokratie. Festschrift zum 70. Geburtstag von<br />

Werner Kägi, 1979, S. 327 ff, S. 331.

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