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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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zukommen lassen wollen. Im Rahmen des Übereinkommens verpflichten sich<br />

die Vertragsstaaten daher zu einem besonderen rechtlichen Schutz und<br />

größtmöglicher Förderung. Da jedoch bereits anhand des Wortlautes<br />

erkennbar ist, dass nur Absichtserklärungen der Vertragsstaaten<br />

niedergeschrieben wurden, kann aus dem Übereinkommen keine von den<br />

Vertragsstaaten gewollte Verpflichtung zur Annahme von Katastrophenhilfe<br />

geschlossen werden.<br />

(d) Rechtliche Würdigung<br />

Einleitend ist festzuhalten, dass die Frage der Völkerrechtssubjektivität des<br />

Menschen nach wie vor ein umstrittener Bereich des Völkerrechts ist. Während<br />

das Individuum zunächst nur über das Medium Staat mit dem Völkerrecht<br />

verbunden war, ohne selbst dessen Subjekt zu sein, hat der Abschluss<br />

diverser völkerrechtlicher Verträge dazu geführt, dass auch Einzelpersonen<br />

Ansprüche zugestanden worden. Insgesamt war somit eine zunehmende<br />

Mediatisierung des Menschen festzustellen, die einer "partiellen<br />

Völkerrechtssubjektivität" gleichkommt. Er erhält sie jedoch nur im Rahmen der<br />

ihm zugeordneten Rechte und Pflichten in der Beziehung zu den Staaten.<br />

Bei näherer Betrachtung der untersuchten Verträge fällt zunächst auf, dass der<br />

Zivilpakt überwiegend Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat enthält<br />

und somit die klassischen staatsbürgerlichen und politischen Freiheitsrechte<br />

regelt. Demgegenüber regelt der Sozialpakt vornehmlich den individuellen oder<br />

kollektiven Anspruch auf einen menschenwürdigen Standard in den<br />

aufgezählten Regelungsbereichen. Dabei wird nach der gängigen<br />

Kategorisierung der Menschenrechte im Zusammenhang mit den<br />

Abwehrrechten des Bürgers gegenüber dem Staat von Menschenrechten der<br />

„ersten Dimension“ gesprochen und die individuellen oder kollektiven<br />

Ansprüche oder auch Teilhaberechte auf einen menschenwürdigen Standard<br />

als Menschenrechte der „zweiten Dimension“ bezeichnet. Der so genannten<br />

„dritten Dimension“ werden typische kollektive Menschenrechte zugeordnet,<br />

wie z.B. das Recht auf Frieden, das Recht auf Entwicklung, das Recht auf eine<br />

geschützte, lebenswerte Umwelt und die so genannte „Teilhabe am<br />

gemeinsamen Erbe der Menschheit“ 770 .<br />

770 Vgl. hierzu eingehend: Riedel, E., Menschenrechte der dritten Dimension, EuGRZ 1989,<br />

S. 9 ff.

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