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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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besteht keinerlei Dispositionsbefugnis der Konfliktparteien 537 .<br />

Selbstverständlich kann die räumliche und waffentechnische Begrenzung eines<br />

solchen Konflikts dazu führen, dass nur ein Bruchteil des Konfliktrechts<br />

tatsächlich Bedeutung erlangt 538 . Im Fall des "Überschneidens" der zu<br />

differenzierenden Katastrophensituationen gelangt somit regelmäßig das Recht<br />

des bewaffneten Konflikts zur Anwendung. Zu beachten ist, dass die Bereiche<br />

der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts nicht sauber getrennt<br />

werden können, da beide, beispielsweise im Fall des Folterverbots, ineinander<br />

übergreifen können, bzw. sich ergänzen 539 . Dies dürfte jedoch im Ergebnis nur<br />

zum Vorteil der betroffenen Individuen gelangen.<br />

Im Rahmen von Hilfsaktionen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten<br />

können sich Probleme aufgrund der Neutralitätsverpflichtungen der<br />

Hilfsparteien ergeben, da von den Konfliktparteien oftmals eine Einmischung<br />

oder ein Parteiergreifen durch den Helfenden vermutet wird. Hinzu kommt,<br />

dass die Konfliktparteien ihrerseits teilweise auch versuchen<br />

Katastrophensituationen auszunutzen, um Vorteile gegenüber ihrem Gegner<br />

zu erlangen. Diesbezüglich wird jedoch in den einschlägigen Vertragswerken<br />

des humanitären Völkerrechts ausdrücklich eine strikte Neutralität der Helfer<br />

verlangt. Außerdem ist in den einschlägigen Normen festgelegt worden, dass<br />

z.B. ein "Aushungern" der Zivilbevölkerung oder ein "unberechtigtes<br />

Blockieren" von Hilfsaktionen verboten ist. Hier liegen die Probleme letztlich in<br />

der Praxis, die bestehenden rechtlichen Verpflichtungen der beteiligten<br />

Parteien durchzusetzen und eine Einhaltung im Interesse der Hilfeleistung zu<br />

gewährleisten; auf die Einzelheiten wird im Rahmen der Untersuchung noch<br />

eingegangen.<br />

aa) Bewaffneter Konflikt<br />

Der Begriff des "bewaffneten Konflikts" ist erst in neuerer Zeit aus dem<br />

früheren "Kriegsbegriff" erwachsen. Inwieweit hier eine vollständige Ersetzung<br />

stattgefunden hat, ist bislang nicht abschließend geklärt, kann aber auch in<br />

537 Siehe Ipsen, K., a.a.O., S.1057, Rz. 11.<br />

538 Siehe hierzu ausführlicher Ipsen, K., a.a.O., S. 1075 ff, 1077/1078.<br />

539 Siehe ausführlicher hierzu z.B.: Caflisch, L., in Caflisch/Stein/Tomuschat, Eingriff in die<br />

inneren Angelegenheiten fremder Staaten zum Zwecke des Menschenrechtsschutzes, S. 39<br />

f. (42).

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