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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Repressalien gegen die Zivilbevölkerung (Art. 33 IV. Genfer Konvention; Art.<br />

75 Abs. 2 ZP I), deutliche Handlungsvorgaben zur Hilfeleistung gegenüber der<br />

betroffenen Zivilbevölkerung. Dies gilt sowohl für die Zivilbevölkerung in<br />

besetzten wie auch in nichtbesetzten Gebieten. Gleichzeitig wird der Schutz<br />

des an der Hilfsaktion beteiligten Personals geregelt (Art. 71 ZP I).<br />

(a) Art. 70 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen von 1949<br />

Es ist bereits im geschichtlichen Teil der Untersuchung dargestellt worden,<br />

dass die humanitären Aktivitäten schon immer das zentrale Thema der -<br />

mittlerweile vier - Genfer Rotkreuz-Konventionen waren. Allerdings wurde erst<br />

mit der IV. Genfer Konvention 546 von 1949 der Schutz der Zivilbevölkerung<br />

thematisiert. Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass - jedenfalls nach<br />

heutigem Verständnis - die Abkommen insgesamt ein Recht des Individuums<br />

auf humanitäre Hilfe verbürgen 547 . Konkrete Hinweise auf eine "Hilfelei-<br />

stungspflicht" finden sich jedoch erst im Zusatzprotokoll I über den Schutz der<br />

Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. Das Zusatzprotokoll I zu den<br />

Genfer Konventionen von 1949 besagt in Art. 70 Abs. 1, dass zum Schutz der<br />

Zivilbevölkerung einer am Konflikt beteiligten Partei, soweit Versorgungsgüter<br />

laut Art. 69 fehlen, "ohne jede nachteilige Unterscheidung unparteiische<br />

humanitäre Hilfsaktionen durchzuführen sind" 548 . Aufgrund dieser Formulierung<br />

ergibt sich eine unmissverständliche Hilfeleistungspflicht 549 . Diese<br />

Hilfeleistungspflicht betrifft die Parteien, die in der Lage sind, solche<br />

Hilfsaktionen durchzuführen 550 . Kimminich greift insoweit die Fragestellung von<br />

Bothe 551 auf, und kommt zu dem Ergebnis, dass Art. 70 Abs. 1 ZP I auf "alle<br />

Parteien, die irgendwie an der Durchführung der Hilfsaktion beteiligt sind"<br />

abzielt 552 . In jedem Fall sind die betroffenen Konfliktparteien zur Genehmigung<br />

546 <strong>Internationale</strong> Quelle: UNTS, Vol. 75 (1950); deutsche Quelle: BGBl. 1954 II, S. 917.<br />

547 Vgl. Pape, M., Humanitäre Intervention, 1997, S. 111 und Fn. 237 m.w.N.<br />

548 Vgl. auch Artt. 23, 59 Genfer Konv. IV.<br />

549 So Bothe, M., Relief Actions, in: EPIL 4, 1982, S. 175; i.E. so auch Pape, M., Humanitäre<br />

Intervention, 1997, S. 111/112.<br />

550 So Bothe, M., a.a.O., S. 175; offengelassen bei Macalister-Smith, P., International<br />

Humanitarian Assistance, 1985, S. 30.<br />

551 Bothe, M. in Bothe/Ipsen/Partsch, Die Genfer Konferenz über humanitäres Völkerrecht,<br />

ZfaöRV 1978, S. 49 f.<br />

552 Kimminich, O., Schutz der Menschen in bewaffneten Konflikten, 1979, S. 190 ausführlich<br />

zur Entstehung und Interpretation des Art. 70 ZP I.

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