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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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143<br />

(7) Das Übereinkommen über die Nukleare Entsorgung von 1997 471<br />

regelt in Art. 11 die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für die<br />

Behandlung radioaktiver Abfälle. Die Vertragsparteien werden<br />

verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,<br />

dass in allen Stufen der Behandlung radioaktiver Abfälle der<br />

Einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt angemessen vor<br />

radiologischer und sonstiger Gefährdung geschützt sind.<br />

Diesbezüglich wird auf die möglichen Gefahren und einzelnen Stufen<br />

der Entsorgung eingegangen. Unter anderem werden die<br />

Vertragsstaaten verpflichtet, beim Bau von Anlagen zur Behandlung<br />

radioaktiver Abfälle, Vertragsparteien in der Nachbarschaft zu<br />

konsultieren, damit diese die mutmaßlichen Auswirkungen auf die<br />

Sicherheit ihres Hoheitsgebietes beurteilen können (Art. 13 Abs.1 Ziff.<br />

Iv). Die Parteien werden ebenfalls verpflichtet, die geeigneten<br />

Maßnahmen zu treffen, um durch die Wahl des Standortes nach den<br />

allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Art. 11 sicherzustellen,<br />

dass diese Anlagen keine unannehmbaren Auswirkungen auf andere<br />

Vertragsparteien haben (Art. 13 Abs. 2). Insbesondere für die Wahl<br />

des Standortes (Art. 13), die Auslegung und den Bau von Anlagen<br />

(Art. 14), den Betrieb von Anlagen (Art. 16), den Strahlenschutz<br />

während des Betriebs (Art. 24), die grenzüberschreitende<br />

Verbringung (Art. 27) und insbesondere die Notfallvorsorge (Art. 25)<br />

werden konkrete Anforderungen und Bedingungen genannt. So<br />

haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass vor Inbetriebnahme<br />

und während des Betriebs innerhalb und nötigenfalls auch außerhalb<br />

der Anlage geeignete Notfallpläne zur Verfügung stehen. Diese<br />

Notfallpläne sollen in ausreichend häufigen Abständen erprobt<br />

werden (Art. 25 Abs. 1).<br />

(8) Es ist festzuhalten, dass eine rechtliche Verpflichtung zur<br />

grenzüberschreitenden Frühwarnung und Kommunikation sowie zum<br />

Informationsaustausch aus der Konvention über die Frühwarnung<br />

herzuleiten ist. Allerdings sind auch die zum Teil weitergehenden<br />

Regelungen der IAEO "Guidelines" zunehmend in letzter Zeit<br />

normativ in multilateralen und vielfach in bilateralen Abkommen<br />

umgesetzt worden 472 . Dies wird auf multilateraler Seite, durch das<br />

471 BGBl. 1998 II, S. 1752.<br />

472 Vgl. die Beispiele und näheren Ausführungen bei Handl, G., a.a.O., S. 59 ff; siehe auch<br />

Teil D.IV. dieser Untersuchung.

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