Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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(7) Das Übereinkommen über die Nukleare Entsorgung von 1997 471<br />
regelt in Art. 11 die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für die<br />
Behandlung radioaktiver Abfälle. Die Vertragsparteien werden<br />
verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,<br />
dass in allen Stufen der Behandlung radioaktiver Abfälle der<br />
Einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt angemessen vor<br />
radiologischer und sonstiger Gefährdung geschützt sind.<br />
Diesbezüglich wird auf die möglichen Gefahren und einzelnen Stufen<br />
der Entsorgung eingegangen. Unter anderem werden die<br />
Vertragsstaaten verpflichtet, beim Bau von Anlagen zur Behandlung<br />
radioaktiver Abfälle, Vertragsparteien in der Nachbarschaft zu<br />
konsultieren, damit diese die mutmaßlichen Auswirkungen auf die<br />
Sicherheit ihres Hoheitsgebietes beurteilen können (Art. 13 Abs.1 Ziff.<br />
Iv). Die Parteien werden ebenfalls verpflichtet, die geeigneten<br />
Maßnahmen zu treffen, um durch die Wahl des Standortes nach den<br />
allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Art. 11 sicherzustellen,<br />
dass diese Anlagen keine unannehmbaren Auswirkungen auf andere<br />
Vertragsparteien haben (Art. 13 Abs. 2). Insbesondere für die Wahl<br />
des Standortes (Art. 13), die Auslegung und den Bau von Anlagen<br />
(Art. 14), den Betrieb von Anlagen (Art. 16), den Strahlenschutz<br />
während des Betriebs (Art. 24), die grenzüberschreitende<br />
Verbringung (Art. 27) und insbesondere die Notfallvorsorge (Art. 25)<br />
werden konkrete Anforderungen und Bedingungen genannt. So<br />
haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass vor Inbetriebnahme<br />
und während des Betriebs innerhalb und nötigenfalls auch außerhalb<br />
der Anlage geeignete Notfallpläne zur Verfügung stehen. Diese<br />
Notfallpläne sollen in ausreichend häufigen Abständen erprobt<br />
werden (Art. 25 Abs. 1).<br />
(8) Es ist festzuhalten, dass eine rechtliche Verpflichtung zur<br />
grenzüberschreitenden Frühwarnung und Kommunikation sowie zum<br />
Informationsaustausch aus der Konvention über die Frühwarnung<br />
herzuleiten ist. Allerdings sind auch die zum Teil weitergehenden<br />
Regelungen der IAEO "Guidelines" zunehmend in letzter Zeit<br />
normativ in multilateralen und vielfach in bilateralen Abkommen<br />
umgesetzt worden 472 . Dies wird auf multilateraler Seite, durch das<br />
471 BGBl. 1998 II, S. 1752.<br />
472 Vgl. die Beispiele und näheren Ausführungen bei Handl, G., a.a.O., S. 59 ff; siehe auch<br />
Teil D.IV. dieser Untersuchung.