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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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169<br />

Hilfeleistungsverpflichtungen gegenüber der in Not geratenen Zivilbevölkerung<br />

bestehen. Im Einzelnen ergeben sich die Pflichten aus Art. 69 und 70 ZP I<br />

sowie dem gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen. Diese<br />

Hilfeleistungspflicht betrifft die Vertragsparteien, die in der Lage sind,<br />

entsprechende Hilfe zu leisten.<br />

Zumindest der gemeinsame Art. 3 der Genfer Konventionen ist als allgemeiner<br />

Grundsatz des Völkergewohnheitsrechtes anzusehen 561 und verpflichtet somit<br />

auch Nicht-Vertragsparteien zur Hilfeleistung gegenüber den Individuen im<br />

Rahmen der dem genannten Artikel innewohnenden allgemeinen Regeln.<br />

(2) Nicht-internationaler bewaffneter Konflikt<br />

Die Anwendung humanitärer Normen auf die so genannten nicht-<br />

internationalen bewaffneten Konflikte wurde durch das klassische humanitäre<br />

Völkerrecht nicht geregelt. Das humanitäre Völkerrecht im engeren Sinne war<br />

mithin in einem solchen Konflikt nicht anwendbar 562 . Erst im Jahre 1949 wurde<br />

durch die vier Genfer Abkommen zumindest ein Kernbestand humanitärer<br />

Regeln entwickelt und aufgenommen, die auch für bewaffnete Konflikte nicht-<br />

internationaler Art Geltung haben sollten. Es handelt sich hierbei um den in<br />

allen vier Genfer Abkommen gleichlautenden - bereits oben herangezogenen<br />

und näher erläuterten - Art. 3.<br />

Bei Betrachtung der Tatsache, dass ca. 80-90% der Opfer aller bewaffneten<br />

Konflikte seit dem 2. Weltkrieg auf Konflikte nicht-internationalen Charakters<br />

entfallen 563 , wird deutlich, dass dieser Bereich wesentlich mehr Beachtung und<br />

561 Siehe Ipsen, K., Völkerrecht, 1999, S. 1058 u.a. unter Verweis auf die Rechtsprechung<br />

des IGH (z.B. im sog. Nicaragua-Urteil: "...enthalten die Einzelregelungen der Art. 3<br />

zuzüglich zu den ausführlichen Regelungen der Genfer Abkommen den "minimum<br />

yardstick" für den internationalen bewaffneten Konflikt." in ICJ Rep. 1986, 104; wie auch<br />

schon im Korfu-Kanal-Fall ausgeführt wurde, reflektieren die Regelungen, die als<br />

entscheidend genannten "elementary considerations of humanity (ICJ Rep. 1949, 22); a.A.<br />

jedoch Meron, AJIL 1987, 348; vgl. auch Sondervotum des Richters Jennings, ICJ Rep.<br />

1986, 537.<br />

562 Siehe hierzu: Kimminich, O., Schutz der Menschen in bewaffneten Konflikten, 1979, S.<br />

46 ff. und S. 95 ff. m.w.N.<br />

563 Siehe Bericht bei Kimminich, O., a.a.O., S. 119, unter Verw. auf Angaben des Roten<br />

Kreuzes, die von einem dt. Deligierten genannt wurden sowie Angaben eines sowj.<br />

Deligierten.

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