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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Benannten Fachministerium und der Fachbehörde hatte gem. § 5 Abs. 1 der<br />

Vereinbarung eine Laufzeit von fünf Jahren. Sie knüpfte an zwei ähnliche<br />

Vorläufervereinbarungen an, die bereits aus dem Jahr 1975, bzw. 1981<br />

datierten 196 . Nach Ablauf der Laufzeit erfolgte zum 19.10.2000 eine<br />

Verlängerung um weitere fünf Jahre 197 .<br />

Der Vorsorge vor Naturereignissen, die zu Katastrophen führen könnten, dient<br />

zudem eine Zusammenarbeit von Kanada, Mexiko und den USA in den<br />

folgenden inter-nationalen Gremien: „International Coordination Group for the<br />

Tsunami Warning System in the Pacific“ (ITSU) 198 , „International Tsunami<br />

Information Centre“ (ITIC) 199 , „International Tsunami Warning System“<br />

(ITWS) 200 und im „Emergency Preparedness and Disaster Relief Coordination<br />

Office“ (PED) 201 .<br />

Angesichts der Tatsache, dass es nur drei Staaten in Nordamerika gibt,<br />

entspricht die Anzahl der bilateralen Verträge und Vereinbarungen sicherlich<br />

der Einschätzung der einzelnen Gefahren durch diese Staaten, insbesondere<br />

auch im grenzüberschreitenden Bereich. Sie entspricht ferner auch der<br />

eigenen Leistungsfähigkeit dieser Staaten, bei entsprechenden<br />

innerstaatlichen Katastrophenfällen die eigene Bevölkerung im erforderlichen<br />

Umfang schützen und notwendige Hilfs- und Rettungsmaßnahmen selbst<br />

durchführen zu können. Kanada, Mexiko und die USA gehören zudem nach<br />

den jüngsten Feststellungen der FAO zu den Staaten der Erde, die über ein<br />

ständig ausreichendes Nahrungsmittelangebot und entsprechende Reserven<br />

für die Bevölkerung verfügen 202 .<br />

Es kann in der Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass in<br />

Nordamerika ein zumindest ausreichendes Netzwerk gegen<br />

grenzüberschreitende Katastrophensituationen und zur gegenseitigen<br />

Hilfeleistung bei innerstaatlichen Katastrophenfällen zwischen den drei Staaten<br />

196 BGBl. 1996 II, S. 259.<br />

197 BGBl. 2002 II, S. 1006 f.<br />

198 Vgl. z.B.: Yearbook of International Organisations 1996/97 Vol. 1, # 07305.<br />

199 Vgl. z.B.: Yearbook of International Organisations 1996/97 Vol. 1, # 09041.<br />

200 Vgl. z.B.: Yearbook of International Organisations 1996/97 Vol. 1, # 09042.<br />

201 Vgl. z.B.: Yearbook of International Organisations 1996/97 Vol. 1, # 03053.<br />

202 FAZ Nr. 287 vom 10.12.1998, S. 14.

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