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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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110<br />

Schweden und die Sowjetunion schlossen am 13.01.1988 ein bilaterales<br />

Abkommen über die Frühwarnung bei nuklearen Unfällen und über einen<br />

Erfahrungsaustausch über kerntechnische Anlagen ab, das am 03.04.1988 in<br />

Kraft trat 388 .<br />

Eine bilaterale „Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik<br />

Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über Fragen<br />

gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit<br />

und Strahlenschutz“ wurde am 10.05.1988 abgeschlossen und trat am<br />

30.08.1988 in Kraft 389 . Art. 4 dieses Abkommens sieht vor, dass sich die<br />

Vertragsparteien gegenseitig unverzüglich über Unfälle in kerntechnischen<br />

Anlagen unterrichten. Ferner bestimmt Art. 5 des Abkommens, dass eine<br />

solche gegenseitige Unterrichtung auch in den Fällen erfolgt, in denen von<br />

einer der Vertragsparteien ungewöhnlich erhöhte Werte an Radioaktivität<br />

gemessen werden. Diese Regelung trägt vor allem solchen Verhältnissen<br />

Rechnung, wie sie nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl durch die<br />

Windverhältnisse mit sich weit verbreitenden radioaktiven Wolken vorgelegen<br />

haben. Weiter sieht die Vereinbarung eine gegenseitige Unterrichtung über<br />

vorliegende Erfahrungen aus dem Betrieb kerntechnischer Anlagen in beiden<br />

Staaten einschließlich deren Sicherheit und des Strahlenschutzes vor. Die<br />

Vereinbarung regelt damit trotz der etwas abweichenden Begrifflichkeiten im<br />

Vergleich zu anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen aufgrund ihres Inhalts<br />

im Wesentlichen eine Frühwarnung bei nuklearen Unfällen und den<br />

Erfahrungsaustausch über kerntechnische Anlagen.<br />

Zwischen der Sowjetunion und der Türkei wurde am 29.07.1988 ein bilaterales<br />

Abkommen über eine Frühwarnung bei nuklearen Unfällen und ein<br />

Informationsaustausch über Kernkraftanlagen abgeschlossen, das am gleichen<br />

Tag in Kraft trat 390 .<br />

Ein bilaterales Abkommen über eine frühzeitige Benachrichtigung im Falle<br />

eines nuklearen Unfalls und den Informationsaustausch über Kernanlagen<br />

wurde am 12.09.1988 zwischen Österreich und der Sowjetunion<br />

abgeschlossen, das am 26.03.1990 in Kraft trat 391 .<br />

388 Nationale Quelle Schweden: SÖ Nr. 5 / 1988.<br />

389 BGBl. 1988 II, S. 1097 f.<br />

390 Vgl. HW, 42 NLB 52 (1988).<br />

391 Nationale Quelle: öBGBl. 1990, S. 130.

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