22.12.2012 Aufrufe

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

118<br />

Gutachterorganisationen in Fragen der Sicherheitsbewertung, der<br />

Genehmigung und Aufsicht über den Bau, den Betrieb und die Stilllegung<br />

kerntechnischer Anlagen und bei der radiologischen Bewertung der<br />

Auswirkungen des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl Unterstützung<br />

gewährt. Damit ist das angesprochene gemeinsame Interesse im<br />

Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz sehr weit<br />

gefasst.<br />

Durch Notenwechsel zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen vom<br />

01.07.1993 und dem Österreichischen Botschafter in Bonn vom 03.08.1993<br />

wurde ein bilaterales „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik<br />

Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Informations-<br />

und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes“<br />

abgeschlossen, das am 01.12.1994 in Kraft trat 408 . Auch dieses Abkommen<br />

nimmt in seiner Präambel auf das IAEO-Benachrichtigungsabkommen vom<br />

26.09.1988 Bezug und sieht in einer Anlage zu dem Abkommen nach Art. 5<br />

Abs. 3 zur frühzeitigen Benachrichtigung über nukleare Unfälle und<br />

ungewöhnliche erhöhte Werte der Radioaktivität zu Art. 3 Abs. 1 des<br />

Abkommen vor, dass diese Benachrichtigung nach den Bestimmungen des<br />

Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 des IAEO-Benachrichtigungsübereinkommens erfolgt.<br />

In der genannten Anlage sind die Modalitäten und Einzelheiten des<br />

Informations- und Erfahrungsaustauschs niedergelegt, insbesondere zu den<br />

Methoden und Ergebnissen der Strahlenschutzüberwachung der in<br />

Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt.<br />

Im Ergebnis dient dieses Abkommen mithin den gleichen Zielen, wie die<br />

anderen von der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Vorsorge<br />

und Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Nuklearrechts abgeschlossenen<br />

Abkommen.<br />

In dem bereits an anderer Stelle behandelten deutsch-österreichischen<br />

allgemeinen Hilfeleistungsabkommen bei Katastrophen und schweren<br />

Unglücksfällen vom 23.12.1988 409 war bereits in dessen Art. 5 Abs. 1 eine<br />

gegenseitige Hilfe bei nuklearen Gefahren vorgesehen. Dieses Abkommen und<br />

das bilaterale Abkommen über den Informations- und Erfahrungsaustausch auf<br />

dem Gebiet des Strahlenschutzes vom 01.07./03.08.1993 ergänzen sich somit<br />

in sinnvoller Weise.<br />

408 BGBl. 1995 II, S. 482 ff.<br />

409 BGBl. 1992 II, S. 207 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!