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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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geregelt ist. Demgegenüber ist in § 10 des Abkommens vom 28.11.1984 eine<br />

dahingehende Kostenregelung enthalten, dass bei Hilfeleistungen nach diesem<br />

Abkommen jeder Entsendestaat von Hilfskräften die Kosten der Hilfeleistung<br />

selbst trägt.<br />

Im Jahr nach dem deutsch - schweizerischen Abkommen wird das „Abkommen<br />

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark<br />

über gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren<br />

Unglücksfällen“ vom 16.05.1985 abgeschlossen 255 , das für die Bundesrepublik<br />

Deutschland am 18.03.1988 256 und zwischen den beiden Vertragsstaaten am<br />

01.08.1988 in Kraft trat 257 . In ihm wird wieder in Art. 1 wie im Fall der<br />

Abkommen mit Frankreich, Luxemburg und Belgien und im Gegensatz zu dem<br />

Abkommen mit der Schweiz von einer Hilfeleistungspflicht beider Staaten<br />

ausgegangen. Bemerkenswert ist, dass in diesem Abkommen in Art. 1 genau<br />

die Definitionen für „Katastrophen“ und „schwere Unglücksfälle“ in der Form<br />

enthalten sind, wie sie beim deutsch - französischen und deutsch -<br />

luxemburgischen Abkommen in den bereits erwähnten Zusatzvereinbarungen<br />

erfolgt sind. Als eine Besonderheit enthält dieses Abkommen, offenbar bedingt<br />

durch die geographischen Verhältnisse in Form der langen Küsten zur Nord-<br />

und Ostsee und der verschiedenen Inseln Dänemarks, neben den Regelungen<br />

über den Einsatz von Luftfahrzeugen zur Hilfeleistung in Art. 10 Abs. 2 lit. d)<br />

des Abkommens auch die Erwähnung notwendiger Einzelvereinbarungen über<br />

Landeorte für Seefahrzeuge, die bei Hilfeleistungen evtl. eingesetzt werden.<br />

Das zeigt, dass bei den bilateralen Abkommen im Einzelfall regionalen<br />

Besonderheiten Rechnung getragen wird.<br />

Einer gesonderten Betrachtung bedarf an dieser Stelle die „Bekanntmachung<br />

der deutsch - italienischen Vereinbarung über die Beseitigung der<br />

Beschränkungen bei humanitären Hilfs- und Notflügen und bei Flügen von<br />

Lufttaxen und Luftambulanzen“ vom 18./19.01.1986, die am 01.03.1986 in<br />

Kraft trat 258 . Diese Vereinbarung, die durch Notenwechsel zwischen der<br />

Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der<br />

Italienischen Republik zustande gekommen ist, kann den bilateralen<br />

255 Vgl. BGBl. 1988 II, S. 287.<br />

256 Vgl. BGBl. 1988 II, S. 286.<br />

257 Vgl. BGBl. 1988 II, S. 619.<br />

258 Vgl. BGBl. 1986 II, S. 625 f.

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