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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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157<br />

b) Völkergewohnheitsrecht / Allgemeine Rechtsgrundsätze<br />

Für den Bereich des Meeresumweltrechts wird die Auffassung vertreten 524 ,<br />

dass ein Staat, auf dessen Territorium oder - mit Einschränkungen - in den von<br />

ihm genutzten Meeresräumen ein Umweltnotfall eintritt oder droht, seinen<br />

allgemeinen materiellen und prozeduralen Pflichten nur nachkommen kann,<br />

wenn er alle erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Notfalls ergreift<br />

sowie "betroffene ausländische Staaten unverzüglich warnt und ihnen die<br />

Informationen übermittelt, die sie ihrerseits für die Bekämpfungs- und<br />

Schutzmaßnahmen benötigen". Bruha geht insoweit davon aus, dass die<br />

Informationspflicht für dieses Teilgebiet inzwischen unzweifelhaft zum<br />

Völkergewohnheitsrecht zu rechnen sein dürfte 525 .<br />

Handl geht für den Bereich des internationalen Nuklearrechts davon aus 526 ,<br />

dass die entstandene Vertragspraxis lediglich eine Konkretisierung der<br />

allgemeinen völkergewohnheitsrechtlichen Benachrichtigungspflicht darstellt.<br />

Dem ist insgesamt auch zuzustimmen, da die Benachrichtigungspflicht als ein<br />

wesentlicher Teilaspekt des allgemein anerkannten Gebots der Vermeidung<br />

erheblicher grenzüberschreitender Umweltbelastungen und Schäden<br />

anzusehen ist 527 . Nur durch eine umfassende und sofortige Benachrichtigung<br />

der betroffenen Staaten ist eine Vermeidung bzw. Begrenzung von Schäden<br />

auf fremdem Hoheitsgebiet wirksam möglich. Beispielsweise sind nämlich<br />

Evakuierungsmaßnahmen oder andere Schutz- und Rettungsaktionen<br />

zunächst nur durch den betroffenen Staat selbst möglich. Hierzu sind sowohl<br />

die sofortige Benachrichtigung wie auch die erforderlichen Informationen über<br />

Art und Umfang der Katastrophe unerlässlich.<br />

524 Bruha, T., "<strong>Internationale</strong> Regelungen zum Schutz vor technisch-industriellen<br />

Umweltnotfällen" in ZaöRV 1984, Band 44, Seite 1 ff., hier: Seite 61.<br />

525 So Bruha, T., a.a.O., Seite 61, Fn. 312 m. w. N.<br />

526 Siehe Handl, G., a.a.O., S. 67.<br />

527 So auch die zutreffenden Ausführungen bei Handl für den Bereich des Nuklearrechts:<br />

Handl, G., a.a.O., S. 67 unter Verweis auf die inzwischen hohe Anzahl von multilateralen<br />

Verträgen, die diese Pflichten beinhalten wie auch die bereits vorvertragliche Akzeptanz der<br />

Staaten im Vorfeld der IAEO- Konvention über Frühwarnung (Fn. 326).

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