22.12.2012 Aufrufe

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

5. Kosten und Schäden<br />

262<br />

Letztlich ist von Interesse inwieweit bereits Regelungen zu Kosten- und<br />

Schadensfragen existieren. Auf multilateraler Ebene besteht seit dem 15.<br />

Dezember 1994 das bereits erläuterte Übereinkommen über die Sicherheit von<br />

Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal. Das<br />

Übereinkommen weist jedoch in Artikel 20 lit. e) ausdrücklich darauf hin, dass<br />

das Recht auf angemessenen Schadenersatz im Zusammenhang mit Schäden<br />

der Personen, die eingesetzt wurden, unberührt bleibt.<br />

Auch die Genfer Konventionen und Zusatzprotokolle sagen nichts über Kosten<br />

und Schäden aus. Lediglich in Art. 71 ZP I und Art. 9,10 und 11 ZP II wird<br />

daraufhingewiesen, dass das an den Hilfsaktionen beteiligte Personal sowie<br />

die allgemeine ärztliche Aufgabe zu schonen bzw. zu schützen ist.<br />

Fragen zu Kosten und Schäden unterliegen daher allgemeinen<br />

völkerrechtlichen Grundsätzen bzw. sind bilateralen Verhandlungen und<br />

Vereinbarungen vorbehalten.<br />

6. Organisatorische Fragen<br />

Die vorgefundenen Grundsätze gehen regelmäßig davon aus, dass der<br />

Katastrophenstaat die Leitung und Organisation der Hilfsleistungen, soweit er<br />

imstande ist, selbst übernimmt. Dies findet sich in sämtlichen multilateralen<br />

Abkommen, die untersucht worden sind, als Grundsatz wieder. Lediglich im<br />

Fall der nicht-besetzten Gebiete (Art. 70 ZP I) dürfte die Organisation und<br />

Leitung bei dem Helfenden liegen. Gleiches dürfte für Hilfsaktionen nach Art.<br />

18 ZP II gelten, da in diesem Fall ebenfalls kein „Empfängerstaat“ vorgefunden<br />

wird.<br />

Problematisch ist im bilateralen Bereich regelmäßig die erste Kontaktaufnahme<br />

bzw. das „Halten von Kontakten“, da grundsätzlich der diplomatische Weg<br />

eingehalten werden muss. Diese Probleme sind im Fall von bilateralen<br />

Abkommen oftmals dadurch gelöst worden, dass der „korrekte diplomatische<br />

Weg“ im Katastrophenfall ersetzt werden kann durch Behörden, die direkt

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!