Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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73<br />
seinem Inhalt und Aufbau im Wesentlichen den Abkommen mit Frankreich und<br />
Luxemburg 251 .<br />
Mit der Schweiz wurde das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die<br />
gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen“<br />
vom 28.11.1984 abgeschlossen 252 , das für die Bundesrepublik Deutschland<br />
am 29.01.1987 253 , zwischen beiden Vertragsstaaten aber erst am<br />
01.12.1988 254 in Kraft trat. Dieses Abkommen weicht von den drei vorher<br />
genannten insofern ab, als es in Art. 1 ausführt, dass das Abkommen die<br />
„Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen“ enthält. Demgegenüber<br />
enthalten die Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Frankreich,<br />
Luxemburg und Belgien in den jeweiligen Art. 1 eine dahingehende<br />
Formulierung, dass sich die Vertragsparteien zu "Hilfeleistungen entsprechend<br />
ihren Möglichkeiten" verpflichten.<br />
Das bereits erwähnte „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland<br />
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterungen von<br />
Rettungseinsätzen und Rücktransporten mit Luftfahrzeugen“ vom 29.04.1965<br />
hat weiterhin neben dem Abkommen vom 28.11.1984 Bestand, da die in § 8<br />
des letztgenannten Abkommens erfolgte Regelung über den Einsatz von<br />
Luftfahrzeugen im Rahmen der Hilfeleistungen einen anderen Inhalt und eine<br />
andere Zielrichtung hat als das Abkommen vom 29.04.1965. Das ergibt sich<br />
daraus, dass das Abkommen vom 29.04.1965 nach seinem Art. 2 generell auf<br />
Luftfahrzeuge der „zivilen Such- und Rettungsorganisationen“ abstellt und in §<br />
7 Abs. 3 sowie in dem Briefwechsel beider Staaten zu diesem Abkommen die<br />
individuelle Kostentragung der geretteten oder transportierten Personen<br />
251 In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass der deutsch - belgischen<br />
Vereinbarung eine am 30.01.1980 unterzeichnete „Vereinbarung zwischen den belgischen<br />
Stationierungsstreitkräften und dem Innenminister des Landes Nordrhein - Westfalen über<br />
die Hilfeleistung der belgischen Stationierungsstreitkräfte bei Katastrophen“<br />
vorausgegangen war (vgl. RdErl. d. Innenministers v. 08.02.1980 - VIII B 1 - 2. 106 - 61 - ,<br />
in: MinBl. NW 1980, S. 230). Auch wenn es sich hierbei nur um eine auf das Land Nordrhein<br />
- Westfalen regional begrenzte Hilfeleistung durch belgische Militärangehörige handelt, die<br />
sich damals als Stationierungsstreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland befanden,<br />
haben die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien über das bilaterale<br />
Hilfeleistungsabkommen 1980 bereits schwebenden Verhandlungen die belgische<br />
Regierung wohl dazu veranlasst, den belgischen Streitkräften die Genehmigung zum<br />
Abschluss einer solchen Vereinbarung auf der regionalen Ebene ihrer Stationierung mit dem<br />
Land Nordrhein - Westfalen zu erteilen. Dieses Abkommen ist mit dem inzwischen erfolgten<br />
Abzug der letzten belgischen Stationierungsstreitkräfte im Jahr 2001 allerdings<br />
gegenstandslos geworden.<br />
252 Vgl. BGBl. 1987 II, S. 75 ff.<br />
253 Vgl. BGBl. 1988 II, S. 967.<br />
254 Vgl. BGBl. 1988 II, S. 967.