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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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73<br />

seinem Inhalt und Aufbau im Wesentlichen den Abkommen mit Frankreich und<br />

Luxemburg 251 .<br />

Mit der Schweiz wurde das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die<br />

gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen“<br />

vom 28.11.1984 abgeschlossen 252 , das für die Bundesrepublik Deutschland<br />

am 29.01.1987 253 , zwischen beiden Vertragsstaaten aber erst am<br />

01.12.1988 254 in Kraft trat. Dieses Abkommen weicht von den drei vorher<br />

genannten insofern ab, als es in Art. 1 ausführt, dass das Abkommen die<br />

„Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen“ enthält. Demgegenüber<br />

enthalten die Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Frankreich,<br />

Luxemburg und Belgien in den jeweiligen Art. 1 eine dahingehende<br />

Formulierung, dass sich die Vertragsparteien zu "Hilfeleistungen entsprechend<br />

ihren Möglichkeiten" verpflichten.<br />

Das bereits erwähnte „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland<br />

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterungen von<br />

Rettungseinsätzen und Rücktransporten mit Luftfahrzeugen“ vom 29.04.1965<br />

hat weiterhin neben dem Abkommen vom 28.11.1984 Bestand, da die in § 8<br />

des letztgenannten Abkommens erfolgte Regelung über den Einsatz von<br />

Luftfahrzeugen im Rahmen der Hilfeleistungen einen anderen Inhalt und eine<br />

andere Zielrichtung hat als das Abkommen vom 29.04.1965. Das ergibt sich<br />

daraus, dass das Abkommen vom 29.04.1965 nach seinem Art. 2 generell auf<br />

Luftfahrzeuge der „zivilen Such- und Rettungsorganisationen“ abstellt und in §<br />

7 Abs. 3 sowie in dem Briefwechsel beider Staaten zu diesem Abkommen die<br />

individuelle Kostentragung der geretteten oder transportierten Personen<br />

251 In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass der deutsch - belgischen<br />

Vereinbarung eine am 30.01.1980 unterzeichnete „Vereinbarung zwischen den belgischen<br />

Stationierungsstreitkräften und dem Innenminister des Landes Nordrhein - Westfalen über<br />

die Hilfeleistung der belgischen Stationierungsstreitkräfte bei Katastrophen“<br />

vorausgegangen war (vgl. RdErl. d. Innenministers v. 08.02.1980 - VIII B 1 - 2. 106 - 61 - ,<br />

in: MinBl. NW 1980, S. 230). Auch wenn es sich hierbei nur um eine auf das Land Nordrhein<br />

- Westfalen regional begrenzte Hilfeleistung durch belgische Militärangehörige handelt, die<br />

sich damals als Stationierungsstreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland befanden,<br />

haben die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien über das bilaterale<br />

Hilfeleistungsabkommen 1980 bereits schwebenden Verhandlungen die belgische<br />

Regierung wohl dazu veranlasst, den belgischen Streitkräften die Genehmigung zum<br />

Abschluss einer solchen Vereinbarung auf der regionalen Ebene ihrer Stationierung mit dem<br />

Land Nordrhein - Westfalen zu erteilen. Dieses Abkommen ist mit dem inzwischen erfolgten<br />

Abzug der letzten belgischen Stationierungsstreitkräfte im Jahr 2001 allerdings<br />

gegenstandslos geworden.<br />

252 Vgl. BGBl. 1987 II, S. 75 ff.<br />

253 Vgl. BGBl. 1988 II, S. 967.<br />

254 Vgl. BGBl. 1988 II, S. 967.

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