Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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Die Regelungen zur frühzeitigen Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen sind<br />
in Art. 5 des Abkommens enthalten. Sie bewegen sich im Rahmen des<br />
multilateralen IAEO-Benachrichtigungsübereinkommens vom 26.09.1986 und<br />
ergänzen es im Hinblick auf Einzelheiten zwischen den Vertragsparteien. Eine<br />
weitaus größere Bedeutung kommt in dem bilateralen Abkommen jedoch den<br />
Regelungen in Art. 2 und Art. 3 über den Informations- und<br />
Erfahrungsaustausch bezüglich der Kernanlagen zu. Art. 2 des Abkommens<br />
regelt die gegenseitige Unterrichtung über die Entwicklung der friedlichen<br />
Nutzung der Kernenergie und des Erfahrungsaustausch aus dem Betrieb von<br />
Kernanlagen einschließlich der Sicherheitssysteme und des Strahlenschutzes.<br />
Besonders weitgehend und detailliert sind die Regelungen in Art. 3 des<br />
Abkommens, die an Inhalte bereits behandelter besonderer Vereinbarungen<br />
zwischen Staaten über grenznahe bzw. im Grenzbereich bis zu einer<br />
bestimmten Gebietstiefe betriebene oder im Bau befindliche Kernkraftwerke<br />
anknüpfen und der besonderen Situation an der Grenze Rechnung tragen 399 .<br />
Zwischen der Tschechoslowakei und Ungarn wurde am 20.09.1990 ein<br />
bilaterales Abkommen über einen Informationsaustausch über die Sicherheit<br />
von Nuklearanlagen und den Schutz vor radioaktiver Strahlung abgeschlossen,<br />
das am selben Tag in Kraft trat 400 .<br />
Ein bilaterales „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik<br />
Deutschland und der Regierung des Königreichs Schweden über die<br />
frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen sowie über den<br />
Informations- und Erfahrungsaustausch bezüglich kerntechnischer Sicherheit<br />
und Strahlenschutz“ wurde am 20.09.1990 abgeschlossen; es trat am<br />
05.12.1990 in Kraft 401 . Das Abkommen nimmt in seiner Präambel auf die<br />
399 In Art. 3 Abs. 1 des Abkommens ist die gegenseitige Unterrichtung über grenznahe<br />
Kernanlagen und die Zugänglichmachung dazu geeigneter Unterlagen vorgesehen. Abs. 2<br />
dieses Artikels sieht vor, dass die Regelung des Abs. 1 auch für geplante Kernanlagen gilt<br />
und zwischen den Vertragsparteien auch etwaige Stellungnahmen berücksichtigt werden<br />
können. Nach Abs. 3 des Artikels betreffen die Regelungen der Absätze 1 und 2<br />
Kernanlagen in einem Bereich von 30 km beiderseits der gemeinsamen Grenze. Der Abs. 4<br />
sieht schließlich vor, dass die Unterrichtung nach Abs. 1 auf Wunsch einer Vertragspartei<br />
auch auf Kernanlagen außerhalb des Bereichs von 30 km ausgedehnt werden kann. In<br />
einem solchen Fall teilen sich beide Vertragsparteien die betreffenden Kernanlagen auf<br />
diplomatischem Weg mit. Eine solche Mitteilung erfolgte auf diplomatischem Wege durch<br />
einen Briefwechsel noch am 30.05.1990, dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens.<br />
Sie betraf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Einbeziehung des<br />
Kernkraftwerks Isar auf Wunsch der tschechoslowakischen Seite und auf Wunsch der<br />
deutschen Seite die Einbeziehung des auf dem Gebiet der Tschechischen und<br />
Slowakischen Föderativen Republik im Bau befindlichen Kernkraftwerks Temelin. Das zu<br />
diesem Zeitpunkt im Bau befindliche Kernkraftwerk Temelin befindet sich ca. 60 km von der<br />
gemeinsamen Grenze entfernt (siehe dazu BGBl. 1990 II, S. 1307).<br />
400 Nationale Quelle: HW: 47 NlB 70 - 71 (1991).<br />
401 BGBl. 1991 II, S. 421 ff.