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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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113<br />

Die Regelungen zur frühzeitigen Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen sind<br />

in Art. 5 des Abkommens enthalten. Sie bewegen sich im Rahmen des<br />

multilateralen IAEO-Benachrichtigungsübereinkommens vom 26.09.1986 und<br />

ergänzen es im Hinblick auf Einzelheiten zwischen den Vertragsparteien. Eine<br />

weitaus größere Bedeutung kommt in dem bilateralen Abkommen jedoch den<br />

Regelungen in Art. 2 und Art. 3 über den Informations- und<br />

Erfahrungsaustausch bezüglich der Kernanlagen zu. Art. 2 des Abkommens<br />

regelt die gegenseitige Unterrichtung über die Entwicklung der friedlichen<br />

Nutzung der Kernenergie und des Erfahrungsaustausch aus dem Betrieb von<br />

Kernanlagen einschließlich der Sicherheitssysteme und des Strahlenschutzes.<br />

Besonders weitgehend und detailliert sind die Regelungen in Art. 3 des<br />

Abkommens, die an Inhalte bereits behandelter besonderer Vereinbarungen<br />

zwischen Staaten über grenznahe bzw. im Grenzbereich bis zu einer<br />

bestimmten Gebietstiefe betriebene oder im Bau befindliche Kernkraftwerke<br />

anknüpfen und der besonderen Situation an der Grenze Rechnung tragen 399 .<br />

Zwischen der Tschechoslowakei und Ungarn wurde am 20.09.1990 ein<br />

bilaterales Abkommen über einen Informationsaustausch über die Sicherheit<br />

von Nuklearanlagen und den Schutz vor radioaktiver Strahlung abgeschlossen,<br />

das am selben Tag in Kraft trat 400 .<br />

Ein bilaterales „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik<br />

Deutschland und der Regierung des Königreichs Schweden über die<br />

frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen sowie über den<br />

Informations- und Erfahrungsaustausch bezüglich kerntechnischer Sicherheit<br />

und Strahlenschutz“ wurde am 20.09.1990 abgeschlossen; es trat am<br />

05.12.1990 in Kraft 401 . Das Abkommen nimmt in seiner Präambel auf die<br />

399 In Art. 3 Abs. 1 des Abkommens ist die gegenseitige Unterrichtung über grenznahe<br />

Kernanlagen und die Zugänglichmachung dazu geeigneter Unterlagen vorgesehen. Abs. 2<br />

dieses Artikels sieht vor, dass die Regelung des Abs. 1 auch für geplante Kernanlagen gilt<br />

und zwischen den Vertragsparteien auch etwaige Stellungnahmen berücksichtigt werden<br />

können. Nach Abs. 3 des Artikels betreffen die Regelungen der Absätze 1 und 2<br />

Kernanlagen in einem Bereich von 30 km beiderseits der gemeinsamen Grenze. Der Abs. 4<br />

sieht schließlich vor, dass die Unterrichtung nach Abs. 1 auf Wunsch einer Vertragspartei<br />

auch auf Kernanlagen außerhalb des Bereichs von 30 km ausgedehnt werden kann. In<br />

einem solchen Fall teilen sich beide Vertragsparteien die betreffenden Kernanlagen auf<br />

diplomatischem Weg mit. Eine solche Mitteilung erfolgte auf diplomatischem Wege durch<br />

einen Briefwechsel noch am 30.05.1990, dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens.<br />

Sie betraf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Einbeziehung des<br />

Kernkraftwerks Isar auf Wunsch der tschechoslowakischen Seite und auf Wunsch der<br />

deutschen Seite die Einbeziehung des auf dem Gebiet der Tschechischen und<br />

Slowakischen Föderativen Republik im Bau befindlichen Kernkraftwerks Temelin. Das zu<br />

diesem Zeitpunkt im Bau befindliche Kernkraftwerk Temelin befindet sich ca. 60 km von der<br />

gemeinsamen Grenze entfernt (siehe dazu BGBl. 1990 II, S. 1307).<br />

400 Nationale Quelle: HW: 47 NlB 70 - 71 (1991).<br />

401 BGBl. 1991 II, S. 421 ff.

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