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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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gerechter Herrscher sich im Kriege nur des öffentlichen Eigentums bemächtige<br />

und privates wie Zivilpersonen verschont lasse“. Gleiches müsse für die<br />

Wehrlosen gelten, denn das Kriegsziel sei die Unterwerfung des fremden<br />

Staates; mit der Aufgabe der Verteidigung seien sie aber zu Zivilpersonen<br />

geworden Krieg sei eine Beziehung nicht von Mensch zu Mensch, sondern<br />

zwischen Staaten 98 .<br />

I. Entwicklung des "Modernen humanitären Völkerrechts"<br />

Die Begründung des sog. „modernen humanitären Völkerrechts“ wird allgemein<br />

mit der Genfer Konvention von 1864 99 verbunden. In den gleichen Zeitraum fiel<br />

die am 11. Dezember 1868 in St. Petersburg unterzeichnete „Erklärung über<br />

das Verbot gewisser Geschosse“ 100 .<br />

Inhaltlich legt die Genfer Konvention von 1864 erstmals das „Rote Kreuz“ als<br />

Erkennungs- und Schutzzeichen fest (Art. 7). Das Abkommen schützt<br />

Ambulanzen und Krankenhäuser ebenso wie deren Personal und Priester (Art.<br />

1, 2). Der Schutz gilt einerseits im Falle der militärischen Besetzung, wenn die<br />

geschützten Personen ihre Aufgaben weiter erfüllen, andererseits auch im<br />

Falle des Rückzugs - unter Zurücklassung des Materials - (Art. 3,4). Auch<br />

genießen Zivilpersonen, die Verwundete aufgenommen haben, bei<br />

militärischer Besetzung Schutz vor Einquartierung und Kriegskontributionen<br />

(Art. 5). Letztlich stehen Verwundete und Kranke unabhängig von ihrer<br />

Staatsangehörigkeit unter dem Schutz des Abkommens (Art. 6) und können<br />

nach ihrer Heilung entlassen werden, ohne allerdings weiter an<br />

Kampfhandlungen teilnehmen zu dürfen.<br />

98 Jean-Jaques Rousseau, Contract social, 1762, 1. Buch, Kap.IV.<br />

99 Deutsche Übersetzung in: Gesetzessammlung für die Königlich Preußischen Staaten,<br />

1865.<br />

Französischer Originaltext in: Martens, Nouveau Recueil Général, Bd. 18, S.607. Die<br />

Regelung wurde durch das Genfer Rot-Kreuz Abkommen von 1949 ersetzt.<br />

100 Französischer Originalwortlaut und deutsche Übersetzung in: Recueil Général des lois et<br />

Cotumes de la Guerre, Hrsg. M. Deltcure, Brüssel, 1943, S.48 - 51 (sog. „Petersburger<br />

Erklärung“).

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