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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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125<br />

auch eine Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen<br />

erwähnen.<br />

Im bilateralen Abkommen über eine allgemeine Hilfeleistung bei Katastrophen<br />

oder schweren Unglücksfällen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und<br />

Belgien vom 06.11.1980 428 wird in Art. 2 ausgeführt, dass sich die Entsendung<br />

von Hilfsmannschaften an einen Katastrophenort insbesondere auch auf<br />

solche Kräfte erstreckt, die in der Bekämpfung atomarer Gefahren ausgebildet<br />

sind. Daraus ergibt sich, dass sich die Hilfeleistung nach diesem Abkommen<br />

auch auf die Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen<br />

erstrecken soll.<br />

Auch das bilaterale Abkommen über eine allgemeine Hilfeleistung bei<br />

Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und Luxemburg vom 02.03.1978, das am 12.07.1981 in Kraft<br />

trat 429 , enthält in Art. 2 den Hinweis darauf, dass sich die Entsendung von<br />

Hilfsmannschaften an einen Ereignisort auch auf solche Kräfte erstreckt, die<br />

über eine Ausbildung in der Bekämpfung nuklearer Gefahren verfügen. Hier<br />

ergibt sich ebenfalls, dass auch Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder<br />

radiologischen Notfällen erfolgen soll.<br />

Im Protokoll zum bilateralen Abkommen über eine allgemeine Hilfeleistung bei<br />

Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden vom 07.06.1988 430 wird<br />

auf das IAEO-Hilfeleistungsübereinkommen vom 26.09.1986 ausdrücklich<br />

Bezug genommen und eine Regelung der Hilfeleistung nach diesem<br />

multilateralen Übereinkommen im Verhältnis zu dem bilateralen allgemeinen<br />

Hilfeleistungsabkommen getroffen. Hiernach findet bei einer nuklearen<br />

Katastrophe oder einer Katastrophe mit radioaktiven Stoffen das bilaterale<br />

allgemeine Hilfeleistungsabkommen Anwendung. Wenn jedoch schon auf<br />

Grund des IAEO-Abkommens vom 26.09.1986 über eine Hilfeleistung bei<br />

nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen Hilfe erbracht wird oder<br />

darum ersucht worden ist, bleibt für diese Hilfeleistung das IAEO-Abkommen<br />

nach wie vor anwendbar. Auf die weiteren Ersuchen um Hilfeleistung und die<br />

Leistung dieser Hilfe ist in solchen Fällen dann wieder das bilaterale deutsch -<br />

niederländische Abkommen anzuwenden. Sofern es aber um die medizinische<br />

428 BGBl. 1982 II, S. 1007 ff.<br />

429 BGBl. 1981 II, S. 447 ff.<br />

430 BGBl. 1992 II, S. 199 ff, Protokoll S. 205.

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