22.12.2012 Aufrufe

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

64<br />

bb) Aktivitäten im Rahmen der Europäischen Union<br />

Die Frage grenzüberschreitender Hilfe bei Großunfällen und Katastrophen war<br />

auch Gegenstand einer Anfrage vom 20.11.1980 an die Kommission der<br />

Europäischen Gemeinschaften 215 . Die Kommission sah sich damals nicht in<br />

der Lage, die gezielten Fragen der europäischen Abgeordneten abschließend<br />

zu beantworten, verwies jedoch auf die Initiative der Regierung der<br />

Bundesrepublik Deutschland, die auf Art. 84 Abs. 2 EG-Vertrag beruhte und<br />

mit der die Zusammenarbeit, gegenseitige Hilfe und der freie Grenzübergang<br />

bei Such- und Bergungsmaßnahmen nach Luftverkehrsunfällen in<br />

Grenzgebieten angestrebt wurde. Außerdem verwies die Kommission<br />

beispielhaft auf die bestehenden fünf bilateralen Verträge über Hilfeleistung bei<br />

Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, die zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland einerseits und Frankreich, den Niederlanden, Luxemburg und<br />

Belgien andererseits sowie zwischen Belgien und Luxemburg zu diesem<br />

Zeitpunkt bereits abgeschlossen worden waren.<br />

Nachdem es in der Folgezeit im Bereich der gemeinschaftlichen<br />

Zusammenarbeit im Katastrophenschutz eine Reihe von Entschließungen<br />

gegeben hatte 216 , kam es erst 1991 zu einer endgültigen „Entschließung des<br />

Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der<br />

Mitgliedstaaten vom 08.07.1991 zur Verbesserung der gegenseitigen<br />

Hilfeleistung zwischen Mitgliedstaaten bei natur- und technologiebedingten<br />

Katastrophen“ 217 . Durch diese Entschließung sind bilaterale Übereinkünfte<br />

zwischen den Mitgliedstaaten jedoch weder ausgeschlossen, ersetzt oder<br />

berührt worden 218 . Im Übrigen hat die Entschließung auch keine Auswirkungen<br />

auf bilaterale Verträge zwischen einem EG-Staat und einem Nicht-EG-Staat.<br />

Der Inhalt der Entschließung wird beim Abschluss bilateraler Verträge<br />

zwischen EG-Staaten regelmäßig Beachtung finden.<br />

215 Vgl.: Schriftliche Anfrage Nr. 1307 / 80 an die Kommission der Europäischen<br />

Gemeinschaften mit Antwort vom 20.10.1980, ABl. der Europäischen Gemeinschaften Nr. C<br />

115 v. 18.05.1981, S. 1.<br />

216 Vgl.: ABl. Nr. C 176 v. 04.07.1987, S. 1; ABl. Nr. C 44 v. 23.02.1989, S. 3; ABl. Nr. C 315<br />

v. 14.12.1990, S. 1; ABl. Nr. C 315 v. 14.12.1990, S. 3.<br />

217 Vgl.: ABl. Nr. C 198 v. 27.07.1991, S. 1.<br />

218 Vgl.: Präambel der Entschließung a.a.O., Abs. 8.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!