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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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148<br />

b) Völkergewohnheitsrecht / Allgemeine Rechtsgrundsätze<br />

Im Zusammenhang mit Aktivitäten, die einen anderen Staat einem erheblichen<br />

Schadensrisiko aussetzen, wurde bereits seit langem von internationalen<br />

Organisationen und wissenschaftlichen Gremien gefordert, dass ein<br />

Informations- und Konsultationsverfahren durchzuführen ist 488 . Eine solche<br />

gewohnheitsrechtliche - und wohl regional begrenzte - detaillierte Informations-<br />

und Konsultationspflicht beschränkt sich bislang auf den Nuklearbereich; dies<br />

ergibt sich, wie bereits oben unter E. I. 1. a) ff) ausgeführt, aus der<br />

Staatenpraxis sowie der deutlich gewordenen Rechtsüberzeugung. Auf<br />

(regionaler) bilateraler Ebene wurden diese konkreten Pflichten - jedenfalls<br />

vertraglich - bereits wesentlich früher anerkannt und festgeschrieben 489 .<br />

Obwohl sich die Vertragspraxis diesbezüglich im wesentlichen auf den<br />

Nuklearbereich beschränkt, ist inzwischen allgemein vertretbar, dass die Pflicht<br />

zur Durchführung von Informations- und Konsultationsverfahren als so<br />

genannte prozedurale Pflicht ergänzend neben die materielle Pflicht getreten<br />

ist, schwerwiegende Schädigungen eines anderen Staates zu unterlassen und<br />

ihn nicht erheblichen Schadensrisiken auszusetzen 490 . Hierfür spricht zum<br />

einen die Staatenpraxis 491 , zum anderen aber auch die sachgerechte<br />

Auslegung der Pflicht zur Unterlassung schwerwiegender Schädigungen bzw.<br />

den betroffenen Staat erheblichen Schadensrisiken auszusetzen. Insoweit wird<br />

nämlich erst durch ein Konsultationsverfahren deutlich, ob eine<br />

schwerwiegende Schädigung oder ein erhebliches Schadensrisiko vorliegt. Im<br />

488 Vgl. Bruha, T., <strong>Internationale</strong> Regelungen für technisch-industrielle Umweltnotfälle, in:<br />

ZaöRV (1984), Bd. 44, S. 1 ff, S. 55, Fn. 277.<br />

489 Z.B. zwischen Deutschland und Frankreich v. 28.1.1981; im einzelnen siehe Umwelt Nr.<br />

97, 40 (1983); siehe auch zur Aufgabenstellung der deutsch-französischen Kommission:<br />

Rengeling, D., "Rechtsprobleme grenzüberschreitender Planung", in: Pelzer, N. (Hrsg.),<br />

Friedliche Kernenergienutzung, 1986, (Fn. 174) 31, 41; siehe auch: "Vereinbarung über die<br />

gegenseitige Unterrichtung beim Bau und Betrieb grenznaher kerntechnischer<br />

Einrichtungen" v. 10.8.1982, BGBl. 1983 II, S. 734 f.; sowie auch: "Memorandum über<br />

gegenseitige Unterrichtung und Konsultationen hinsichtlich grenznaher kerntechnischer<br />

Einrichtungen" v. 27.9.1977 (engl. Übersetzung in EPL 6 (1980), S. 192; vgl. weitere<br />

Übereinkommen bei Handl, G., a.a.O., S. 59.<br />

490 Vgl. zunächst Art. 5 und 6 der ILA-Roules in: EPL 10, 1983, Seite 27; des weiteren M.<br />

Bothe, International Siting in boarder areas and national environmental politics, in: OECD<br />

(Herausg.), Transfrontier pollution and the role of states, 1981, Seite 79 ff.; ebenso T. Bruha<br />

in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 1984, Band 44, Seite 55.<br />

491 So Bothe, M. a.a.O., m.w.N; s. a. Abschnitt D. IV. 1. u. 2.

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