Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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148<br />
b) Völkergewohnheitsrecht / Allgemeine Rechtsgrundsätze<br />
Im Zusammenhang mit Aktivitäten, die einen anderen Staat einem erheblichen<br />
Schadensrisiko aussetzen, wurde bereits seit langem von internationalen<br />
Organisationen und wissenschaftlichen Gremien gefordert, dass ein<br />
Informations- und Konsultationsverfahren durchzuführen ist 488 . Eine solche<br />
gewohnheitsrechtliche - und wohl regional begrenzte - detaillierte Informations-<br />
und Konsultationspflicht beschränkt sich bislang auf den Nuklearbereich; dies<br />
ergibt sich, wie bereits oben unter E. I. 1. a) ff) ausgeführt, aus der<br />
Staatenpraxis sowie der deutlich gewordenen Rechtsüberzeugung. Auf<br />
(regionaler) bilateraler Ebene wurden diese konkreten Pflichten - jedenfalls<br />
vertraglich - bereits wesentlich früher anerkannt und festgeschrieben 489 .<br />
Obwohl sich die Vertragspraxis diesbezüglich im wesentlichen auf den<br />
Nuklearbereich beschränkt, ist inzwischen allgemein vertretbar, dass die Pflicht<br />
zur Durchführung von Informations- und Konsultationsverfahren als so<br />
genannte prozedurale Pflicht ergänzend neben die materielle Pflicht getreten<br />
ist, schwerwiegende Schädigungen eines anderen Staates zu unterlassen und<br />
ihn nicht erheblichen Schadensrisiken auszusetzen 490 . Hierfür spricht zum<br />
einen die Staatenpraxis 491 , zum anderen aber auch die sachgerechte<br />
Auslegung der Pflicht zur Unterlassung schwerwiegender Schädigungen bzw.<br />
den betroffenen Staat erheblichen Schadensrisiken auszusetzen. Insoweit wird<br />
nämlich erst durch ein Konsultationsverfahren deutlich, ob eine<br />
schwerwiegende Schädigung oder ein erhebliches Schadensrisiko vorliegt. Im<br />
488 Vgl. Bruha, T., <strong>Internationale</strong> Regelungen für technisch-industrielle Umweltnotfälle, in:<br />
ZaöRV (1984), Bd. 44, S. 1 ff, S. 55, Fn. 277.<br />
489 Z.B. zwischen Deutschland und Frankreich v. 28.1.1981; im einzelnen siehe Umwelt Nr.<br />
97, 40 (1983); siehe auch zur Aufgabenstellung der deutsch-französischen Kommission:<br />
Rengeling, D., "Rechtsprobleme grenzüberschreitender Planung", in: Pelzer, N. (Hrsg.),<br />
Friedliche Kernenergienutzung, 1986, (Fn. 174) 31, 41; siehe auch: "Vereinbarung über die<br />
gegenseitige Unterrichtung beim Bau und Betrieb grenznaher kerntechnischer<br />
Einrichtungen" v. 10.8.1982, BGBl. 1983 II, S. 734 f.; sowie auch: "Memorandum über<br />
gegenseitige Unterrichtung und Konsultationen hinsichtlich grenznaher kerntechnischer<br />
Einrichtungen" v. 27.9.1977 (engl. Übersetzung in EPL 6 (1980), S. 192; vgl. weitere<br />
Übereinkommen bei Handl, G., a.a.O., S. 59.<br />
490 Vgl. zunächst Art. 5 und 6 der ILA-Roules in: EPL 10, 1983, Seite 27; des weiteren M.<br />
Bothe, International Siting in boarder areas and national environmental politics, in: OECD<br />
(Herausg.), Transfrontier pollution and the role of states, 1981, Seite 79 ff.; ebenso T. Bruha<br />
in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 1984, Band 44, Seite 55.<br />
491 So Bothe, M. a.a.O., m.w.N; s. a. Abschnitt D. IV. 1. u. 2.