Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
167<br />
von Hilfsaktionen verpflichtet 553 . Bothe wies jedoch erstmalig daraufhin, dass<br />
die "Allgemeinheit" der Formulierung nicht dahingehend missverstanden<br />
werden dürfe, dass lediglich eine Pflicht zur "Akzeptanz" von Hilfsaktionen<br />
normiert sei 554 , vielmehr sei auch von einer aktiven Verpflichtung zur<br />
Hilfeleistung auszugehen. Dies ergibt sich insbesondere aus den<br />
nachstehenden Ausführungen.<br />
Problematisch erscheint zunächst, dass im gleichen Artikel der Zusatz "...<br />
sofern die davon betroffenen Parteien zustimmen" ergänzt wird. Diese<br />
Zustimmungsbedürftigkeit verdeutlicht den Grundsatz der Souveränität der<br />
Staaten.<br />
Hinsichtlich der Zustimmungspflichtigkeit wird inzwischen jedoch die<br />
Auffassung vertreten, dass im Falle der "rechtsmissbräuchlichen"<br />
Verweigerung der Genehmigung, trotz allem Hilfsaktionen durch das IKRK,<br />
aber auch durch andere Akteure, gleichwohl zulässig seien 555 . Dem ist vor dem<br />
Hintergrund der Entwicklung des humanitären Völkerrechts auch zuzustimmen.<br />
In der Praxis heißt dies letztlich, dass die humanitäre Hilfsleistung im Einzelfall<br />
maßgeblich von der Politik der Hilfe leistenden Akteure und den konkreten<br />
Umständen abhängt 556 . Für den Fall der rechtsmissbräuchlichen Weigerung<br />
ermächtigt und verpflichtet der gemeinsame Art. 1 der Genfer Konventionen<br />
vom 12.8.1949 die anderen Vertragsstaaten, wie auch die UNO dazu,<br />
Maßnahmen im Rahmen des völkerrechtlich Erlaubten zu ergreifen, um den<br />
Verweigerer zur Erteilung seiner Zustimmung zu bewegen 557 .<br />
Hieraus kann im Ergebnis gefolgert werden, dass eine aktive<br />
Hilfeleistungspflicht besteht, da ggf. auch Maßnahmen gegen einen<br />
"rechtsmissbrauchenden Verweigerer" zu ergreifen sind, um Hilfsaktionen<br />
durchführen zu können.<br />
553 So die h. M.: Plattner, D., RICR 1992, S. 259 ff.; Meyer, M., RICR 1987, S. 507 ff. (S. 515<br />
m. Anm. 31)beide m. w. N.; Pape, M.,Humanitäre Intervention, S. 111.<br />
554 So Bothe, M., Relief Actions in: EPIL 4, 1982, S.175.<br />
555 So insbesondere Pape, M., Humanitäre Intervention, 1997, S. 111; auch Plattner, D.,<br />
RICR 1992, S. 259 ff.; Meyer, RICR 1987, S. 507 ff., alle m.w.N.<br />
556 So im Ergebnis auch Pape, M., a.a.O., S. 117 ff.<br />
557 So im Ergebnis auch Pape, M., a.a.O., S. 112; mit Hinweis auf Gasser, H.P., Ensuring<br />
Respect for the Genever Conventions and Protocolls, in: Fox, Hazel-Meyer, Michael A.<br />
(Hrsg.): Effecting Compliance, 1993, S. 15 ff., ausführlich zu möglichen Maßnahmen.