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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Der Vertrag reiht sich mit der in Art. 1 enthaltenen Aussage, über eine<br />

„freiwillige Hilfeleistung“, in die Abkommen der Bundesrepublik Deutschland<br />

mit der Schweiz, Österreich, Litauen und Ungarn ein, die ebenfalls nur<br />

freiwillige Hilfeleistungen zwischen den Vertragsstaaten vorsehen. Wie die<br />

Hilfeleistungsabkommen mit Litauen, Polen und Ungarn enthält auch der<br />

Vertrag mit Tschechien die Transitklauseln in Art. 2 lit. f) und Art. 5 Abs. 4 und<br />

6. Im Art. 5 Abs. 1 des Vertrages wird ausdrücklich das Tragen von Uniformen<br />

durch die Hilfsmannschaften des Hilfe leistenden Staates auf dem<br />

Hoheitsgebiet des Hilfe suchenden Staates als zulässig vereinbart, sofern<br />

diese zu ihrer regulären Ausstattung gehören. Erstmals wird vertraglich<br />

vereinbart, dass die von den Hilfskräften verwandten Kraftfahrzeuge von der<br />

Pflicht der Entrichtung von Autobahnbenutzungsgebühren befreit sind. Eine<br />

derartige Vereinbarung ist in Abkommen mit anderen Staaten, die über<br />

Autobahnen mit Benutzungsgebühren verfügen, bisher nicht enthalten<br />

gewesen. Wie in den Abkommen mit Polen und Ungarn wird der Schutz<br />

personenbezogener Daten in Art. 11 des Vertrages mit Tschechien besonders<br />

behandelt. Im Übrigen entspricht der Inhalt des Vertrages den auch in den<br />

zuvor abgeschlossenen Abkommen enthaltenen Kriterien.<br />

ee) Besondere Elemente in den von der Bundesrepublik Deutschland<br />

abgeschlossenen bilateralen Hilfeleistungsabkommen<br />

Bei der Betrachtung der einzelnen von der Bundesrepublik Deutschland<br />

abgeschlossenen bilateralen Hilfeleistungsabkommen wurde anhand des<br />

ersten bilateralen Abkommens mit Frankreich aus dem Jahr 1974 bereits<br />

festgestellt, dass in diesem Vertragswerk schon alle wesentlichen Elemente<br />

eines solchen Abkommens erarbeitet und niedergelegt worden sind 297 . Diese<br />

sind in der Folgezeit nur noch um einige Gesichtspunkte erweitert worden, die<br />

als generell notwendig erkannt wurden, wie z.B. die Definitionen für<br />

„Katastrophe“ und „schwere Unglücksfälle“. Ansonsten orientieren sich alle<br />

bilateralen Folgeabkommen mit anderen europäischen Staaten an dem in dem<br />

deutsch - französischen Hilfeleistungsabkommen enthaltenen Grundschema,<br />

das jeweils nur noch um vom Vertragspartner gewünschte Besonderheiten<br />

ergänzt wurde. Herauszustellen sind aus den Abkommen folgende<br />

völkerrechtlich bedeutsamen Gesichtspunkte.<br />

297 Vgl. dazu Abschnitt D. IV. 1. f) dd).

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