Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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(bb) "Zivilpakt"<br />
179<br />
Der Zivilpakt entwickelt die zuvor genannten deklaratorischen Bestimmungen<br />
weiter und ist als völkerrechtlicher Vertrag für die Unterzeichnerstaaten<br />
rechtsverbindlich 597 . Von Interesse ist daher das in Art. 6 Abs. 1 Zivilpakt<br />
verbriefte Recht auf Leben, das aufgrund der Verbindlichkeit von allen<br />
Unterzeichnerstaaten zu achten und zu schützen ist. Es fragt sich allerdings,<br />
ob sich aus der zitierten Norm eine Hilfeleistungspflicht gegenüber einem<br />
Katastrophenstaat ergibt, der nicht in der Lage ist seine Staatsbürger im Notfall<br />
zu schützen und zu retten. Satz 2 der Norm besagt, dass "dieses Recht<br />
gesetzlich zu schützen" ist. Außerdem verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, "die<br />
in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet<br />
befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen (...) zu<br />
gewährleisten". Diese Formulierungen deuten darauf hin, dass die<br />
Verpflichtungen gegenüber den Individuen auf dem eigenen Territorium<br />
bestehen und hieraus keine Handlungspflichten gegenüber anderen Staaten<br />
oder Individuen zu schließen sind. Allerdings ist anzumerken, dass die<br />
Menschenrechte eine Entwicklungstendenz aufweisen, die Pflichten der<br />
Staaten gegenüber den Individuen erweitern und die Staatensouveränität<br />
einschränkt. Teilweise wird vertreten, dass bereits ein Grundsatz besteht, dass<br />
ein Staat dem anderen im Katastrophenfall helfen muss 598 . Zurzeit kann jedoch<br />
nach Auffassung des Verfassers aufgrund der beschriebenen Situation und der<br />
bislang nur als Tendenz feststellbaren Entwicklung noch nicht von einer so<br />
weitgehenden Verpflichtung gesprochen werden.<br />
597 Siehe auch Pape, M., Humanitäre Intervention, 1997, S. 34, der in Fn. 57 allerdings auch<br />
auf zahlreiche Möglichkeiten verweist, sich der Rechtsverbindlichkeit des Vertrages zu<br />
entziehen.<br />
598 So z.B. MacAlister-Smith, P., Humanitarian Assistance, 1985, S. 64 der dies bereits aus<br />
den Regeln der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte schließt; nicht so weitgehend<br />
Bothe, M., Relief Actions, in EPIL 4, S. 175, der darauf verweist, dass die Menschenrechte<br />
als mögliche Basis einer solchen Verpflichtung diskutiert werden, dies aber noch nicht als<br />
gesicherte rechtliche Verpflichtung angesehen werden kann; i.E. ebenso Coursen-Neff, Z.,<br />
Preventive measures pertaining to unconventional threats to the peace such as natural and<br />
humanitarian disasters, in Journal of International Law and Politics, 1998, S. 700.