22.12.2012 Aufrufe

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(bb) "Zivilpakt"<br />

179<br />

Der Zivilpakt entwickelt die zuvor genannten deklaratorischen Bestimmungen<br />

weiter und ist als völkerrechtlicher Vertrag für die Unterzeichnerstaaten<br />

rechtsverbindlich 597 . Von Interesse ist daher das in Art. 6 Abs. 1 Zivilpakt<br />

verbriefte Recht auf Leben, das aufgrund der Verbindlichkeit von allen<br />

Unterzeichnerstaaten zu achten und zu schützen ist. Es fragt sich allerdings,<br />

ob sich aus der zitierten Norm eine Hilfeleistungspflicht gegenüber einem<br />

Katastrophenstaat ergibt, der nicht in der Lage ist seine Staatsbürger im Notfall<br />

zu schützen und zu retten. Satz 2 der Norm besagt, dass "dieses Recht<br />

gesetzlich zu schützen" ist. Außerdem verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, "die<br />

in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet<br />

befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen (...) zu<br />

gewährleisten". Diese Formulierungen deuten darauf hin, dass die<br />

Verpflichtungen gegenüber den Individuen auf dem eigenen Territorium<br />

bestehen und hieraus keine Handlungspflichten gegenüber anderen Staaten<br />

oder Individuen zu schließen sind. Allerdings ist anzumerken, dass die<br />

Menschenrechte eine Entwicklungstendenz aufweisen, die Pflichten der<br />

Staaten gegenüber den Individuen erweitern und die Staatensouveränität<br />

einschränkt. Teilweise wird vertreten, dass bereits ein Grundsatz besteht, dass<br />

ein Staat dem anderen im Katastrophenfall helfen muss 598 . Zurzeit kann jedoch<br />

nach Auffassung des Verfassers aufgrund der beschriebenen Situation und der<br />

bislang nur als Tendenz feststellbaren Entwicklung noch nicht von einer so<br />

weitgehenden Verpflichtung gesprochen werden.<br />

597 Siehe auch Pape, M., Humanitäre Intervention, 1997, S. 34, der in Fn. 57 allerdings auch<br />

auf zahlreiche Möglichkeiten verweist, sich der Rechtsverbindlichkeit des Vertrages zu<br />

entziehen.<br />

598 So z.B. MacAlister-Smith, P., Humanitarian Assistance, 1985, S. 64 der dies bereits aus<br />

den Regeln der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte schließt; nicht so weitgehend<br />

Bothe, M., Relief Actions, in EPIL 4, S. 175, der darauf verweist, dass die Menschenrechte<br />

als mögliche Basis einer solchen Verpflichtung diskutiert werden, dies aber noch nicht als<br />

gesicherte rechtliche Verpflichtung angesehen werden kann; i.E. ebenso Coursen-Neff, Z.,<br />

Preventive measures pertaining to unconventional threats to the peace such as natural and<br />

humanitarian disasters, in Journal of International Law and Politics, 1998, S. 700.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!