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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Abs. 1 der Konvention) und im Fall eines nuklearen Unfalls, der zu<br />

einer grenzüberschreitenden Freisetzung von radioaktiven Stoffen<br />

geführt hat oder führen kann, sofort unmittelbar oder über die<br />

<strong>Internationale</strong> Atomenergie-Organisation die betroffenen<br />

Vertragsstaaten über alle relevanten Umstände zu informieren (Art. 2<br />

der Konvention). Durch die schnellstmögliche und umfassende<br />

Informationspflicht sollen im Nachbarstaat eventuell eintretende<br />

Schäden vermieden oder zumindest so gering, wie möglich gehalten<br />

werden. Außerdem wird in Art. 8 der Konvention geregelt, dass die<br />

Organisation auf Ersuchen eines Vertragsstaates, der selbst keine<br />

nuklearen Tätigkeiten ausübt, aber an einen Staat angrenzt, der über<br />

ein aktives Nuklearprogramm verfügt, die Durchführbarkeit und<br />

Einrichtung eines geeigneten Systems zur Strahlungsüberwachung<br />

zu prüfen hat.<br />

(3) Die IAEO "Guidelines on Reportable Events, Integrated Planning and<br />

Information Exchange in a Transboundary Release of Radioactive<br />

Materials" 464 enthalten diesbezüglich deutlich konkretere Vorschläge.<br />

Demnach empfehlen die Richtlinien den Vertragsstaaten u.a. die<br />

Festlegung von Verfahren zur Verifizierung von<br />

grenzüberschreitenden Notfall- oder Alarmmeldungen, die<br />

Einrichtung von permanent besetzten und erreichbaren Kontakt-<br />

stellen sowie die häufige Überprüfung der Funktionsfähigkeit des<br />

grenzüberschreitenden Kommunikationssystems (§ 4.1. der<br />

Konvention). Die Praxis zeigt, dass die Staaten im Rahmen bilateraler<br />

Abkommen den Empfehlungen nachkommen 465 .<br />

(4) Darüber hinaus empfehlen die IAEO "Guidelines for Mutual<br />

Emergency Assistance Arrangements in Connection with a Nuclear<br />

Accident or Radiological Emergency" 466 ausdrücklich die<br />

Ausarbeitung gemeinsamer Notfallpläne sowie deren periodische<br />

Überprüfung zum Zwecke ihrer Adaptierung auf den jeweils neuesten<br />

Stand.<br />

464 <strong>Internationale</strong> Quelle: IAEA-Convention Doc. (1985) INFIRC/321.<br />

465 Siehe Handl, G., a.a.O., S. 59 m.w.N.<br />

466 <strong>Internationale</strong> Quelle: IAEA-Convention Doc. (1984) Doc. INFCIRC/310; nationale<br />

Quelle: BGBl. 1989 II, S. 434, 441.

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