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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Hilfeleistungen“ darstellt. Damit reiht sich dieses Abkommen in die bilateralen<br />

Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit der Schweiz von 1984 und<br />

Österreich von 1988 ein, die im Gegensatz zu allen anderen bilateralen<br />

Abkommen ebenfalls nur freiwillige Hilfeleistungen vorsehen. Die Anforderung<br />

von Hilfeleistungen erfolgt nach Art. 3 des deutsch - litauischen Abkommens<br />

auf diplomatischem Weg, so wie es zuvor erstmals auch in dem deutsch -<br />

russischen Abkommen vorgesehen worden ist. Erstmals ist in einem<br />

bilateralen Hilfeleistungsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland der<br />

Begriff des „Transitstaates“ enthalten, der als Staat definiert wird, dessen<br />

Hoheitsgebiet die Hilfsmannschaften durchqueren müssen, um den Hilfe<br />

ersuchenden Drittstaat zu erreichen. Hierbei betreffen die im Abkommen<br />

angesprochenen Maßnahmen bezüglich von Transitstaaten in Art. 5 Abs. 3<br />

und 4 und in Art. 6 Abs. 5 sowohl Staaten, die durchquert werden müssen, um<br />

den anderen Vertragsstaat zu erreichen, als auch die Vertragsstaaten selbst<br />

zur Durchquerung, um einen anderen Hilfe ersuchenden Drittstaat zu<br />

erreichen. Bei Transiterfordernissen ist eine rechtzeitige Unterrichtung und<br />

Abstimmung zwischen allen betroffenen und beteiligten Staaten vorzunehmen,<br />

zum Teil auf diplomatischem Wege. Da Litauen und die Bundesrepublik<br />

Deutschland Staaten mit Zugang zur Ostsee sind, können durch die in Art. 4<br />

des Abkommens vorgesehene mögliche Hilfeleistung auf dem Wasserweg<br />

Transitprobleme eventuell umgangen werden, wenn es sich um langfristige<br />

Hilfeleistungen handelt. Ansonsten entspricht der Inhalt auch dieses bilateralen<br />

Abkommens im Allgemeinen den bereits zuvor von der Bundesrepublik<br />

Deutschland abgeschlossenen entsprechenden Hilfeleistungsverträgen.<br />

Nach den mit Russland und Litauen abgeschlossenen Abkommen, die u.a.<br />

durch die grundlegenden politischen Veränderungen in Osteuropa seit 1989<br />

ermöglicht wurden, folgte der Abschluss eines Hilfeleistungsabkommens mit<br />

Polen als drittem Land Osteuropas, wobei es sich hierbei um einen<br />

unmittelbaren Anrainerstaat der Bundesrepublik Deutschland handelt. Am<br />

10.04.1997 wurde das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland<br />

und der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen<br />

oder schweren Unglücksfällen“ abgeschlossen 287 , das für die Bundesrepublik<br />

Deutschland durch Verkündung im Bundesgesetzblatt am 08.07.1998 in Kraft<br />

287 Vgl. BGBl. 1998 II, S. 1179 ff.

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