Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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Am 25.10.1988 wurde ein bilaterales „Abkommen zwischen der<br />
Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen<br />
Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen<br />
Unfall und der Informationsaustausch über Kernanlagen“ abgeschlossen, das<br />
am 16.02.1989 nach seinem Art. 11 in Kraft trat 392 . Das Abkommen nimmt in<br />
seiner Präambel auf die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem von beiden<br />
Staaten unterzeichneten bereits erwähnten multilateralen IAEO-<br />
Benachrichtigungsübereinkommen vom 26.09.1986 Bezug und stellt in seinem<br />
Art. 1 des Abschnitts über die Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall<br />
fest, dass sich das Abkommen auf die in Art 1 des Übereinkommens vom<br />
26.09.1986 genannten Anlagen und Tätigkeiten beziehen soll. Damit knüpft<br />
dieses Abkommen in Anwendung des Art. 9 des Übereinkommens vom<br />
26.09.1986 an die Möglichkeit an, ein zusätzliches bilaterales Abkommen zur<br />
Präzisierung der gegenseitigen Interessen in dieser Angelegenheit<br />
abzuschließen. Das Abkommen stellt somit durch seine Art. 1 bis Art. 4 eine<br />
Ergänzung des IAEO-Benachrichtigungsübereinkommens vom 26.09.1986 dar.<br />
Es enthält ferner in Art. 5 und Art. 6 zusätzliche Regelungen über einen<br />
Informationsaustausch über Kernanlagen 393 . Aus den Einzelheiten des<br />
deutsch-sowjetischen bilateralen Abkommens ergibt sich, dass die in dem<br />
IAEO-Benachrichtigungsabkommen vom 26.09.1986 vorgesehene Möglichkeit<br />
des zusätzlichen Abschlusses solcher bilateralen Vereinbarungen durchaus<br />
sinnvoll ist und weit über die Regelungen eines multilateralen Abkommens in<br />
seinem Inhalt hinaus gehen kann.<br />
Keine Regelung enthält das deutsch-sowjetische Abkommen vom 25.10.1988<br />
über eine gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen. Diese Lücke<br />
wurde jedoch später durch das allgemeine Hilfeleistungsabkommen bei<br />
Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zwischen der Bundesrepublik<br />
392 BGBl. 1990 II, S.165 ff.<br />
393 Hierzu wird in einer Verbalnote des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland<br />
an die Botschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Bonn vom 13.06.1989 zu<br />
dem Informationsaustausch nach Art. 5 des bilateralen Abkommens von deutscher Seite<br />
weiter ergänzend im Einzelnen klargestellt, worauf sich der Informationsaustausch beziehen<br />
und wie er abgewickelt werden soll. Aus Nr. 2.2 und Nr. 2.3 der Verbalnote ergibt sich, dass<br />
es der deutschen Seite vor allem um eine Erhöhung der Sicherheitsanforderungen beim<br />
Betrieb von Kernkraftanlagen ging. Zu diesem Zweck wurde vorgesehen, als<br />
Referenzanlagen auf die deutschen Kernkraftwerke Neckarwestheim 1 und Philippsburg 2<br />
und die in diesen betriebenen Reaktortypen zurückzugreifen und deren<br />
Auslegungsmerkmale einschließlich der Sicherheitsanforderungen dem sowjetischen<br />
Vertragspartner zur Verfügung zu stellen. In einer Anlage wird zu Nr. 2.1 der Verbalnote<br />
weiterhin angegeben, auf welche Mindestinformationen sich die sonst zu übermittelnden<br />
Informationen zu anderen Kernanlagen beziehen sollen. Die Verbalnote mit Anlage zu dem<br />
bilateralen Abkommen trat am 08.01.1990 in Kraft (vgl. BGBl. 1990 II, S. 165).