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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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111<br />

Am 25.10.1988 wurde ein bilaterales „Abkommen zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen<br />

Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen<br />

Unfall und der Informationsaustausch über Kernanlagen“ abgeschlossen, das<br />

am 16.02.1989 nach seinem Art. 11 in Kraft trat 392 . Das Abkommen nimmt in<br />

seiner Präambel auf die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem von beiden<br />

Staaten unterzeichneten bereits erwähnten multilateralen IAEO-<br />

Benachrichtigungsübereinkommen vom 26.09.1986 Bezug und stellt in seinem<br />

Art. 1 des Abschnitts über die Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall<br />

fest, dass sich das Abkommen auf die in Art 1 des Übereinkommens vom<br />

26.09.1986 genannten Anlagen und Tätigkeiten beziehen soll. Damit knüpft<br />

dieses Abkommen in Anwendung des Art. 9 des Übereinkommens vom<br />

26.09.1986 an die Möglichkeit an, ein zusätzliches bilaterales Abkommen zur<br />

Präzisierung der gegenseitigen Interessen in dieser Angelegenheit<br />

abzuschließen. Das Abkommen stellt somit durch seine Art. 1 bis Art. 4 eine<br />

Ergänzung des IAEO-Benachrichtigungsübereinkommens vom 26.09.1986 dar.<br />

Es enthält ferner in Art. 5 und Art. 6 zusätzliche Regelungen über einen<br />

Informationsaustausch über Kernanlagen 393 . Aus den Einzelheiten des<br />

deutsch-sowjetischen bilateralen Abkommens ergibt sich, dass die in dem<br />

IAEO-Benachrichtigungsabkommen vom 26.09.1986 vorgesehene Möglichkeit<br />

des zusätzlichen Abschlusses solcher bilateralen Vereinbarungen durchaus<br />

sinnvoll ist und weit über die Regelungen eines multilateralen Abkommens in<br />

seinem Inhalt hinaus gehen kann.<br />

Keine Regelung enthält das deutsch-sowjetische Abkommen vom 25.10.1988<br />

über eine gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen. Diese Lücke<br />

wurde jedoch später durch das allgemeine Hilfeleistungsabkommen bei<br />

Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zwischen der Bundesrepublik<br />

392 BGBl. 1990 II, S.165 ff.<br />

393 Hierzu wird in einer Verbalnote des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland<br />

an die Botschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Bonn vom 13.06.1989 zu<br />

dem Informationsaustausch nach Art. 5 des bilateralen Abkommens von deutscher Seite<br />

weiter ergänzend im Einzelnen klargestellt, worauf sich der Informationsaustausch beziehen<br />

und wie er abgewickelt werden soll. Aus Nr. 2.2 und Nr. 2.3 der Verbalnote ergibt sich, dass<br />

es der deutschen Seite vor allem um eine Erhöhung der Sicherheitsanforderungen beim<br />

Betrieb von Kernkraftanlagen ging. Zu diesem Zweck wurde vorgesehen, als<br />

Referenzanlagen auf die deutschen Kernkraftwerke Neckarwestheim 1 und Philippsburg 2<br />

und die in diesen betriebenen Reaktortypen zurückzugreifen und deren<br />

Auslegungsmerkmale einschließlich der Sicherheitsanforderungen dem sowjetischen<br />

Vertragspartner zur Verfügung zu stellen. In einer Anlage wird zu Nr. 2.1 der Verbalnote<br />

weiterhin angegeben, auf welche Mindestinformationen sich die sonst zu übermittelnden<br />

Informationen zu anderen Kernanlagen beziehen sollen. Die Verbalnote mit Anlage zu dem<br />

bilateralen Abkommen trat am 08.01.1990 in Kraft (vgl. BGBl. 1990 II, S. 165).

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