Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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solchen Unfall oder Zwischenfall vor, wenn radiologische Auswirkungen<br />
anderer Art das Nachbarterritorium gefährden könnten. Das betrifft vor allem<br />
radioaktive Strahlung, die außerhalb eines der Vertragsstaaten erzeugt worden<br />
ist, aber Fernwirkungen hat, die nur in einem der Vertragsstaaten gemessen<br />
worden ist. Ferner ist der Informationsaustausch über alle wesentlichen<br />
Einzelheiten über den Betrieb und die Stilllegung von nuklearen Anlagen<br />
vorgesehen. Auch ist der Erfahrungsaustausch auf wissenschaftlicher und<br />
technischer Basis zur Sicherheit nuklearer Anlagen und zum Schutz vor<br />
Radioaktivität in dem Abkommen enthalten.<br />
Am 11.07.1995 wurde in Budapest ein bilaterales Abkommen zwischen Ungarn<br />
und Slowenien über den frühzeitigen Austausch von Informationen bei einer<br />
radiologischen Gefahr abgeschlossen, das am 15.02.1996 in Kraft trat 420 . Das<br />
Abkommen bezieht sich ausschließlich auf die Frühwarnung vor radioaktiver<br />
Strahlung, gleich welcher Ursache und Herkunft.<br />
Dem folgte am 15.07.1995 ein weiteres zwischen Ungarn und Slowenien<br />
abgeschlossenes bilaterales Abkommen über die Frühwarnung bei<br />
radiologischen Notfällen, das am 26.01.1996 in Kraft trat 421 . Dieses<br />
Abkommen, obwohl so bezeichnet, beschränkt sich nicht auf die Frühwarnung<br />
bei radiologischen Notfällen, die von Nuklearanlagen auf dem Territorium<br />
beider Vertragsstaaten ausgehen, sondern enthält auch Vereinbarungen über<br />
eine Zusammenarbeit auf anderen Gebieten des Nuklearwesens. So ist u. a.<br />
der Informationsaustausch im Bereich nuklearer Forschungsprogramme und<br />
der nationalen Gesetzgebung zum Nuklearrecht sowie zu Testergebnissen<br />
über das Vorhandensein von Radioaktivität in nuklearen Anlagen in diesem<br />
Abkommen enthalten.<br />
Großbritannien und die Ukraine schlossen am 06.02.1997 ein bilaterales<br />
Abkommen über einen Informationsaustausch im Bereich der nuklearen<br />
Sicherheit ab, das gleichzeitig in Kraft trat 422 . Das Abkommen erstreckt sich<br />
hauptsächlich auf die Sicherheit aller Nuklearanlagen. Hierzu sollen alle<br />
Informationen über Konstruktion, Betrieb und Stilllegung nuklearer Anlagen<br />
ausgetauscht werden. Eingeschlossen sind ferner der Austausch von<br />
nationalen gesetzlichen Bestimmungen für nukleare Anlagen, von technischen<br />
Aufzeichnungen über Sicherheitseinrichtungen, von Berichten über<br />
420 Vgl. WGO - MfOR 1998, S. 80.<br />
421 Vgl. Nuclear Law Bulletin No. 57 v. Juni 1996, S. 92. Nationale Quelle Slowenien:<br />
Amtsblatt Nr. 2 v. 12.02.1996.<br />
422 Vgl. Nuclear Law Bulletin 1997, S. 107.