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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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solchen Unfall oder Zwischenfall vor, wenn radiologische Auswirkungen<br />

anderer Art das Nachbarterritorium gefährden könnten. Das betrifft vor allem<br />

radioaktive Strahlung, die außerhalb eines der Vertragsstaaten erzeugt worden<br />

ist, aber Fernwirkungen hat, die nur in einem der Vertragsstaaten gemessen<br />

worden ist. Ferner ist der Informationsaustausch über alle wesentlichen<br />

Einzelheiten über den Betrieb und die Stilllegung von nuklearen Anlagen<br />

vorgesehen. Auch ist der Erfahrungsaustausch auf wissenschaftlicher und<br />

technischer Basis zur Sicherheit nuklearer Anlagen und zum Schutz vor<br />

Radioaktivität in dem Abkommen enthalten.<br />

Am 11.07.1995 wurde in Budapest ein bilaterales Abkommen zwischen Ungarn<br />

und Slowenien über den frühzeitigen Austausch von Informationen bei einer<br />

radiologischen Gefahr abgeschlossen, das am 15.02.1996 in Kraft trat 420 . Das<br />

Abkommen bezieht sich ausschließlich auf die Frühwarnung vor radioaktiver<br />

Strahlung, gleich welcher Ursache und Herkunft.<br />

Dem folgte am 15.07.1995 ein weiteres zwischen Ungarn und Slowenien<br />

abgeschlossenes bilaterales Abkommen über die Frühwarnung bei<br />

radiologischen Notfällen, das am 26.01.1996 in Kraft trat 421 . Dieses<br />

Abkommen, obwohl so bezeichnet, beschränkt sich nicht auf die Frühwarnung<br />

bei radiologischen Notfällen, die von Nuklearanlagen auf dem Territorium<br />

beider Vertragsstaaten ausgehen, sondern enthält auch Vereinbarungen über<br />

eine Zusammenarbeit auf anderen Gebieten des Nuklearwesens. So ist u. a.<br />

der Informationsaustausch im Bereich nuklearer Forschungsprogramme und<br />

der nationalen Gesetzgebung zum Nuklearrecht sowie zu Testergebnissen<br />

über das Vorhandensein von Radioaktivität in nuklearen Anlagen in diesem<br />

Abkommen enthalten.<br />

Großbritannien und die Ukraine schlossen am 06.02.1997 ein bilaterales<br />

Abkommen über einen Informationsaustausch im Bereich der nuklearen<br />

Sicherheit ab, das gleichzeitig in Kraft trat 422 . Das Abkommen erstreckt sich<br />

hauptsächlich auf die Sicherheit aller Nuklearanlagen. Hierzu sollen alle<br />

Informationen über Konstruktion, Betrieb und Stilllegung nuklearer Anlagen<br />

ausgetauscht werden. Eingeschlossen sind ferner der Austausch von<br />

nationalen gesetzlichen Bestimmungen für nukleare Anlagen, von technischen<br />

Aufzeichnungen über Sicherheitseinrichtungen, von Berichten über<br />

420 Vgl. WGO - MfOR 1998, S. 80.<br />

421 Vgl. Nuclear Law Bulletin No. 57 v. Juni 1996, S. 92. Nationale Quelle Slowenien:<br />

Amtsblatt Nr. 2 v. 12.02.1996.<br />

422 Vgl. Nuclear Law Bulletin 1997, S. 107.

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