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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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67<br />

Bundesrepublik Deutschland 1989 selbst diesen beiden Konventionen<br />

beigetreten ist 224 und sich somit diese völkerrechtliche Bindung auf das<br />

Beitrittsgebiet erstreckt.<br />

Letztlich ist festzustellen, dass alle genannten von der DDR mit anderen<br />

Staaten abgeschlossenen bilateralen Abkommen oder die entsprechenden<br />

Beitritte zu internationalen Vereinbarungen gegenstandslos geworden sind, da<br />

die Bundesrepublik Deutschland mit denselben Staaten inhaltlich<br />

gleichlautende bilaterale Verträge abgeschlossen hat und auch den gleichen<br />

internationalen Vereinbarungen beigetreten ist 225 . Mithin war es nicht<br />

notwendig, dass die Bundesrepublik Deutschland in eine der völkerrechtlichen<br />

Vereinbarungen der DDR eintreten oder diese fortführen musste.<br />

Die weitere Betrachtung der bilateralen Verträge der Bundesrepublik<br />

Deutschland mit anderen europäischen Staaten, zunächst im Bereich der<br />

allgemeinen Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen,<br />

erfolgt in chronologischer Folge, da sich hieraus die Entwicklung und die<br />

Gründe für ihren Abschluss nachzeichnen lassen.<br />

224 Vgl. BGBl. 1989 II, S. 434.<br />

225 Das Abkommen zwischen der DDR und Norwegen vom 22.06.1987 ist erloschen (vgl.<br />

„Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen<br />

Demokratischen Republik mit Norwegen“ v. 12.12.1991, BGBl. 1992 II, S. 68, Anlage Nr. 5),<br />

da inhaltlich und in seiner Zielrichtung ein gleiches bilaterales Abkommen zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland und Norwegen seit dem 10.05.1988 existiert (vgl. BGBl. 1988<br />

II, S. 1097). Auch das bereits erwähnte Abkommen zwischen der DDR und Österreich vom<br />

03.05.1988 dürfte erloschen sein (die „Bekanntmachung über das Erlöschen<br />

völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Österreich“ v.<br />

17.06.1992, BGBl. 1992 II, S. 497, führt zwar in der Anlage das Abkommen vom 03.05.1988<br />

nicht auf. Allerdings schließt Abs. 2 der Bekanntmachung nicht aus, dass auch andere als<br />

die in der Anlage genannten Vereinbarungen zwischen der DDR und Österreich mit der<br />

Herstellung der Einheit Deutschlands erloschen sind), da ebenfalls ein inhaltlich und in<br />

seiner Zielrichtung gleiches bilaterales Abkommen zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und Österreich seit dem 01.07. / 03.08.1993 neu abgeschlossen wurde, so<br />

dass die Vereinbarung vom 03.05.1988 auch aus diesem Grund gegenstandslos geworden<br />

ist (vgl. BGBl. 1995 II, S. 483). Das ebenfalls bereits genannte Abkommen der DDR mit<br />

Schweden vom 12.04.1989 ist aus den gleichen Gründen erloschen (vgl. „Bekanntmachung<br />

über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen<br />

Republik mit Schweden“ v. 19.05.1994, BGBl. 1994 II, S. 728, Anlage Nr. 3). Ein weitgehend<br />

inhaltlich gleicher bilateraler Vertrag wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und<br />

Schweden am 25.01.1990 abgeschlossen (vgl. BGBl. 1991 II, S. 422). Die Vereinbarung<br />

zwischen der DDR und Dänemark vom 05.03.1987 ist hingegen erloschen (vgl.<br />

„Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen<br />

Demokratischen Republik und Dänemark“ v. 24.05.1994, BGBl. 1997 II, S. 798, Anlage Nr.<br />

4). Eine inhaltlich und in seiner Zielrichtung gleiche bilaterale Vereinbarung zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland und Dänemark liegt vom 13.10.1987 vor (vgl. BGBl. 1988 II, S.<br />

1099).

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