Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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Bundesrepublik Deutschland 1989 selbst diesen beiden Konventionen<br />
beigetreten ist 224 und sich somit diese völkerrechtliche Bindung auf das<br />
Beitrittsgebiet erstreckt.<br />
Letztlich ist festzustellen, dass alle genannten von der DDR mit anderen<br />
Staaten abgeschlossenen bilateralen Abkommen oder die entsprechenden<br />
Beitritte zu internationalen Vereinbarungen gegenstandslos geworden sind, da<br />
die Bundesrepublik Deutschland mit denselben Staaten inhaltlich<br />
gleichlautende bilaterale Verträge abgeschlossen hat und auch den gleichen<br />
internationalen Vereinbarungen beigetreten ist 225 . Mithin war es nicht<br />
notwendig, dass die Bundesrepublik Deutschland in eine der völkerrechtlichen<br />
Vereinbarungen der DDR eintreten oder diese fortführen musste.<br />
Die weitere Betrachtung der bilateralen Verträge der Bundesrepublik<br />
Deutschland mit anderen europäischen Staaten, zunächst im Bereich der<br />
allgemeinen Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen,<br />
erfolgt in chronologischer Folge, da sich hieraus die Entwicklung und die<br />
Gründe für ihren Abschluss nachzeichnen lassen.<br />
224 Vgl. BGBl. 1989 II, S. 434.<br />
225 Das Abkommen zwischen der DDR und Norwegen vom 22.06.1987 ist erloschen (vgl.<br />
„Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen<br />
Demokratischen Republik mit Norwegen“ v. 12.12.1991, BGBl. 1992 II, S. 68, Anlage Nr. 5),<br />
da inhaltlich und in seiner Zielrichtung ein gleiches bilaterales Abkommen zwischen der<br />
Bundesrepublik Deutschland und Norwegen seit dem 10.05.1988 existiert (vgl. BGBl. 1988<br />
II, S. 1097). Auch das bereits erwähnte Abkommen zwischen der DDR und Österreich vom<br />
03.05.1988 dürfte erloschen sein (die „Bekanntmachung über das Erlöschen<br />
völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Österreich“ v.<br />
17.06.1992, BGBl. 1992 II, S. 497, führt zwar in der Anlage das Abkommen vom 03.05.1988<br />
nicht auf. Allerdings schließt Abs. 2 der Bekanntmachung nicht aus, dass auch andere als<br />
die in der Anlage genannten Vereinbarungen zwischen der DDR und Österreich mit der<br />
Herstellung der Einheit Deutschlands erloschen sind), da ebenfalls ein inhaltlich und in<br />
seiner Zielrichtung gleiches bilaterales Abkommen zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und Österreich seit dem 01.07. / 03.08.1993 neu abgeschlossen wurde, so<br />
dass die Vereinbarung vom 03.05.1988 auch aus diesem Grund gegenstandslos geworden<br />
ist (vgl. BGBl. 1995 II, S. 483). Das ebenfalls bereits genannte Abkommen der DDR mit<br />
Schweden vom 12.04.1989 ist aus den gleichen Gründen erloschen (vgl. „Bekanntmachung<br />
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen<br />
Republik mit Schweden“ v. 19.05.1994, BGBl. 1994 II, S. 728, Anlage Nr. 3). Ein weitgehend<br />
inhaltlich gleicher bilateraler Vertrag wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und<br />
Schweden am 25.01.1990 abgeschlossen (vgl. BGBl. 1991 II, S. 422). Die Vereinbarung<br />
zwischen der DDR und Dänemark vom 05.03.1987 ist hingegen erloschen (vgl.<br />
„Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen<br />
Demokratischen Republik und Dänemark“ v. 24.05.1994, BGBl. 1997 II, S. 798, Anlage Nr.<br />
4). Eine inhaltlich und in seiner Zielrichtung gleiche bilaterale Vereinbarung zwischen der<br />
Bundesrepublik Deutschland und Dänemark liegt vom 13.10.1987 vor (vgl. BGBl. 1988 II, S.<br />
1099).