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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Hilfeleistung erfolgt die Unterstützung der in Not geratenen Staaten regelmäßig<br />

durch "entwickelte" sog. "Geberstaaten" bzw. Industrieländer, die auch<br />

Entwicklungshilfe an die Entwicklungsländer leisten. So folgt die Hilfeleistung<br />

oftmals der Entwicklungshilfe, worin ein weiterer Beleg dazu zu sehen ist, dass<br />

eine Übung nur von Staaten erfolgt, die technisch und finanziell dazu in der<br />

Lage sind.<br />

Da die Staaten im Hinblick auf die erforderliche "Verbreitung" die<br />

verschiedenen geografischen Regionen und soziopolitischen Systeme<br />

repräsentieren sollen, erscheint es daher äußerst fraglich, ob auch die<br />

Repräsentation anderer geographischer und soziopolitischer Regionen als<br />

"Helferstaaten" gegeben ist.<br />

Darüber hinaus ist jedoch auch zu bezweifeln, ob das nötige subjektive<br />

Element, nämlich die "Anerkennung als Recht" (opinio iuris) im erforderlichen<br />

Umfang vorliegt. Es erscheint keinesfalls gesichert, dass die<br />

Völkerrechtssubjekte die Hilfeleistung im Katastrophenfall als ihre<br />

völkerrechtliche Pflicht auch anerkennen. Sicherlich liegt allgemein eine<br />

Anerkennung als "moralische Pflicht" vor. Dass diese "moralische Pflicht"<br />

bereits in eine rechtliche Pflicht umgeschlagen ist, wird von den meisten<br />

Autoren bezweifelt. So wird z.B. von Bothe 651 zwar das Konzept der<br />

internationalen Solidarität und der internationale Schutz der Menschenrechte<br />

als mögliche Basis diskutiert; er hält es allerdings nicht für gesichert, dass die<br />

moralische Verpflichtung zur Hilfe im Katastrophenfall bereits in eine rechtliche<br />

Verpflichtung umgeschlagen ist. Ebenso vertritt Bruha 652 die Auffassung, dass<br />

wohl noch keine aktive Hilfspflicht ausländischer Staaten besteht. Allerdings<br />

scheint - zumindest in Westeuropa und diesbezüglich auch eine allgemeine<br />

Tendenz - eine allgemeine Norm in der Entstehung begriffen zu sein, die die<br />

Prinzipien gutnachbarlicher Beziehungen um die Rechtspflicht ergänzt, auf<br />

"Ersuchen eines benachbarten Staates Hilfe bei Umweltnotfällen und<br />

Katastrophen zu leisten". Diese These wird offensichtlich auch von Coursen-<br />

Neff vertreten 653 , die von einer "weiten Verantwortlichkeit" gegenüber der<br />

internationalen Gemeinschaft und "speziellen Verpflichtungen" in bestimmten<br />

Gebieten ausgeht.<br />

651 Bothe, M., in: EPIL 4, Relief Actions, S. 173 ff., S. 175 rechte Spalte.<br />

652 Bruha, T., in: ZAÖV 1984, Bd. 44, S. 1 ff., S. 62.<br />

653 Siehe Coursen-Neff, Z., in Journal of International Law and Politics, Vol. 30 (1998), S.<br />

645/697("Preventive measures pertaining to unconventional threats to the peace such as<br />

Natural and Humanitarian Disasters").

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