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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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(2) " Nicht - Besetztes Gebiet" i. S. von Art. 70 des I. Zusatzprotokolls<br />

Das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12.8.1949 über den<br />

Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte stellt einen<br />

maßgeblichen Fortschritt zum Schutz der Zivilbevölkerung dar. Einschlägig für<br />

die hier zu untersuchende Frage ist der Abschnitt II, der Hilfsmaßnahmen<br />

zugunsten der Zivilbevölkerung regelt. Art. 69 Abs. 2 ZP I weist diesbezüglich<br />

darauf hin, dass „Hilfsaktionen zugunsten der Zivilbevölkerung besetzter<br />

Gebiete“ durch die Art. 59, 60, 61, 62, 108, 109, 110 und 111 des IV.<br />

Abkommens sowie durch Art. 71 dieses Protokolls geregelt werden.<br />

Hinsichtlich „besetzter Gebiete“ wird somit lediglich auf das IV. Genfer<br />

Abkommen verwiesen.<br />

Art. 70 ZP I betrifft ausdrücklich Gebiete, die kein besetztes Gebiet sind. Die<br />

Vertragsparteien haben sich insoweit für den folgenden Wortlaut entschieden:<br />

„Ist die Zivilbevölkerung eines der Kontrolle einer am Konflikt beteiligten Partei<br />

unterliegenden Gebiets, das kein besetztes Gebiet ist, nicht ausreichend mit<br />

den in Art. 69 genannten Versorgungsgütern versehen, so sind ohne jede<br />

nachteilige Unterscheidung unparteiische humanitäre Hilfsaktionen<br />

durchzuführen, sofern die davon betroffenen Parteien zustimmen.“ 741 .<br />

Ergänzend wird in Satz 2 darauf hingewiesen, dass „Hilfsangebote, welche die<br />

genannten Bedingungen erfüllen, (....) weder als Einmischung in den<br />

bewaffneten Konflikt noch als unfreundlicher Akt“ gelten.<br />

Soweit in der Literatur problematisiert wird 742 , dass die verwendete<br />

Formulierung keinen klaren Aufschluss darüber gibt, wer denn durch diese<br />

Regel verpflichtet ist, muss im Ergebnis Kimminich beigepflichtet werden 743 ,<br />

der zu der Auffassung gelangt, dass der Empfangsstaat der Hilfsaktionen zur<br />

Annahme verpflichtet ist. Andere Auslegungen würden dem Sinn und Zweck<br />

des Vertragstextes zuwiderlaufen.<br />

741 Vgl. zu der Entstehung der Formulierung und den Vertragsverhandlungen Kimminich,<br />

O., a.a.O., Seite 189 ff.<br />

742 Z.B. Bothe in Bothe/Ipsen/Partsch, Die Genfer Konferenz über humanitäres Völkerrecht,<br />

ZfaöRV 1978, S. 49 f.<br />

743 Siehe Kimminich, O., a.a.O., S. 192.

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