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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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grenzüberschreitende Rettungseinsätze zu ermöglichen. Dies beruht darauf,<br />

dass in Deutschland die Organisation von Rettungseinsätzen im Unglücks- und<br />

Katastrophenfall den Bundesländern obliegt 450 . Hierbei handelt es sich insofern<br />

um Vorsorgemaßnahmen, als dadurch bereits im Vorfeld die Hilfe im<br />

Katastrophenfall vereinfacht und beschleunigt wird.<br />

dd) Weltraumrecht<br />

Im Bereich der Vorsorge ergibt sich eine besondere Unterrichtungspflicht des<br />

Staates, der einen bemannten oder unbemannten Raumflugkörper startet für<br />

den Fall, dass infolge von Navigationsschwierigkeiten oder der<br />

Absturzmöglichkeiten Gefahren für andere Staaten entstehen 451 . Dies ist aus<br />

der Pflicht zur Schadensabwendung oder -minderung zu schließen, die aus<br />

dem Grundsatz der Gefährdungshaftung folgt, denen die Staaten unterliegen,<br />

die Weltraumflugkörper starten 452 .<br />

ee) Gefahrguttransport<br />

In diesem Bereich ist das internationale Abkommen über den Transport<br />

gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) zu nennen 453 . Hier finden sich<br />

insbesondere sehr detaillierte technische Bestimmungen, die im Wesentlichen<br />

eine Auflistung und Kategorisierung der gefährlichen Transportgüter,<br />

angemessene Verpackungs-, Transport- und Kontrollbestimmungen,<br />

Kennzeichnungspflichten und ähnliche Sicherheitsstandards enthalten. Durch<br />

diese Vorsorgeverpflichtungen wird zum einen Unfällen entgegengewirkt und<br />

zum anderen eine effektivere, schnellere und überschaubare<br />

Katastrophenbekämpfung gesichert.<br />

450 Vgl. hierzu: Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahne vom 26. Januar<br />

1982, in: BT - Drucksache 9/1359 v. 13.02.1982.<br />

451 Vgl. Bischof, W., Rechtsgrundlagen der internationalen Hilfeleistung bei Katastrophen-<br />

und Unglücksfällen, unter besonderer Berücksichtigung des Atomrechts, in: Studien zum<br />

internationalen Wirtschaftsrecht und Atomenergierecht, Bd. 65, 1982, S. 260.<br />

452 So Bischof, W., a.a.O., unter Verweis (Fn. 128) auf Art. VII des Weltraum-Vertrages vom<br />

27.1.1967 (BGBl. 1969 II, 1967); Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für<br />

Schäden durch Weltraumgegenstände vom 29.3.1972 (BGBl. II 1975, S. 1209).<br />

453 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter<br />

auf der Straße (ADR) vom 30.9.1957, BGBl. 1969 II, S. 1489 ff, zuletzt geändert durch<br />

BGBl. 1979 II, S. 1334 u. BGBl. 1980 II, S. 133.

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