Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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grenzüberschreitende Rettungseinsätze zu ermöglichen. Dies beruht darauf,<br />
dass in Deutschland die Organisation von Rettungseinsätzen im Unglücks- und<br />
Katastrophenfall den Bundesländern obliegt 450 . Hierbei handelt es sich insofern<br />
um Vorsorgemaßnahmen, als dadurch bereits im Vorfeld die Hilfe im<br />
Katastrophenfall vereinfacht und beschleunigt wird.<br />
dd) Weltraumrecht<br />
Im Bereich der Vorsorge ergibt sich eine besondere Unterrichtungspflicht des<br />
Staates, der einen bemannten oder unbemannten Raumflugkörper startet für<br />
den Fall, dass infolge von Navigationsschwierigkeiten oder der<br />
Absturzmöglichkeiten Gefahren für andere Staaten entstehen 451 . Dies ist aus<br />
der Pflicht zur Schadensabwendung oder -minderung zu schließen, die aus<br />
dem Grundsatz der Gefährdungshaftung folgt, denen die Staaten unterliegen,<br />
die Weltraumflugkörper starten 452 .<br />
ee) Gefahrguttransport<br />
In diesem Bereich ist das internationale Abkommen über den Transport<br />
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) zu nennen 453 . Hier finden sich<br />
insbesondere sehr detaillierte technische Bestimmungen, die im Wesentlichen<br />
eine Auflistung und Kategorisierung der gefährlichen Transportgüter,<br />
angemessene Verpackungs-, Transport- und Kontrollbestimmungen,<br />
Kennzeichnungspflichten und ähnliche Sicherheitsstandards enthalten. Durch<br />
diese Vorsorgeverpflichtungen wird zum einen Unfällen entgegengewirkt und<br />
zum anderen eine effektivere, schnellere und überschaubare<br />
Katastrophenbekämpfung gesichert.<br />
450 Vgl. hierzu: Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahne vom 26. Januar<br />
1982, in: BT - Drucksache 9/1359 v. 13.02.1982.<br />
451 Vgl. Bischof, W., Rechtsgrundlagen der internationalen Hilfeleistung bei Katastrophen-<br />
und Unglücksfällen, unter besonderer Berücksichtigung des Atomrechts, in: Studien zum<br />
internationalen Wirtschaftsrecht und Atomenergierecht, Bd. 65, 1982, S. 260.<br />
452 So Bischof, W., a.a.O., unter Verweis (Fn. 128) auf Art. VII des Weltraum-Vertrages vom<br />
27.1.1967 (BGBl. 1969 II, 1967); Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für<br />
Schäden durch Weltraumgegenstände vom 29.3.1972 (BGBl. II 1975, S. 1209).<br />
453 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter<br />
auf der Straße (ADR) vom 30.9.1957, BGBl. 1969 II, S. 1489 ff, zuletzt geändert durch<br />
BGBl. 1979 II, S. 1334 u. BGBl. 1980 II, S. 133.