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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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194<br />

(2) Völkergewohnheitsrecht / Allgemeine Rechtsgrundsätze<br />

Das Gewohnheitsrecht wird im Völkerrecht gewöhnlich als allgemeine und<br />

damit weithin übereinstimmende und eine gewisse Zeit anhaltende Übung in<br />

der Überzeugung des rechtlichen Gebundenseins definiert 646 . Der Begriff des<br />

Gewohnheitsrechtes weist demnach zwei wesentliche Merkmale auf.<br />

Einerseits die allgemeine Übung und andererseits die Anerkennung der Übung<br />

als Recht 647 .<br />

Festzustellen ist zunächst, dass Staaten anderen Staaten, die durch<br />

Katastrophen jeglicher Art in Not geraten sind, tatsächlich vielfach zu Hilfe<br />

eilen. Dies geschieht durch Hilfeleistungen diverser Art. Eine "allgemeine<br />

Übung", als objektives Element des Völkergewohnheitsrechts, lässt sich daher<br />

zunächst unschwer feststellen. Trotzdem gibt es immer wieder<br />

Katastrophenfälle - wie bereits dargestellt 648 - , die Zweifel an dieser<br />

grundsätzlichen These aufkommen lassen. Fraglich im Hinblick auf dieses<br />

objektive Element dürfte auch nicht die "Dauer" der Übung durch die Staaten<br />

sein, sondern vielmehr Fragen der "Einheitlichkeit" und der "Verbreitung".<br />

Gefordert wird zum einen eine repräsentative Zahl von Völkerrechtssubjekten,<br />

die sich in einem bestimmten Bereich konsistent verhält 649 .<br />

Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass Staaten regelmäßig nur im Rahmen<br />

ihrer finanziellen, und technischen Möglichkeiten den in Not geratenen Staaten<br />

helfen. Inwieweit diese Hilfeleistungen eine "repräsentative Zahl" darstellen, ist<br />

insofern zweifelhaft, als im Regelfall als Helfer die Staaten agieren, die auch<br />

die finanziellen und technischen Möglichkeiten haben. "Helferstaaten"<br />

entstammen daher in der Regel auch den Regionen, in denen ohnehin<br />

überproportional viele bilaterale Hilfsabkommen abgeschlossen sind,<br />

namentlich Nordamerika und Europa 650 . In den Fällen tatsächlicher<br />

646 Vgl. für alle: Rauschning, D., Studien zum internationalen Wirtschaftsrecht und<br />

Atomenergierecht, Bd. 65, 1982, S. 47 ff. S. 51; s.a. Wortlaut Art. 38 Abs. 1 lit. b) des<br />

Statuts des <strong>Internationale</strong>n Gerichtshofs.<br />

647 Dies wurde durch den IGH in seiner Entscheidung zum Nicaragua-Fall zum wiederholten<br />

Male bestätigt, ICJ-Report 1986, S. 97.<br />

648 S. Einleitung zu Teil C.<br />

649 Der IGH spricht insoweit in dem bereits genannten Fall von: "Corresponding Practice".<br />

650 Siehe Teil D. IV.

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