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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Katastrophengebiet mit der Äußerung ab: „Für die Amerikaner haben wir keine<br />

Kranken übrig“.<br />

Das Erdbeben von 1999 in der Türkei ist ein Beispiel dafür, dass internationale<br />

Hilfe zum Teil ohne sachliche Gründe abgelehnt wurde; ggf. auch aus<br />

religiösen Gründen, wenn man die oben bereits genannten Äußerungen des<br />

türkischen Gesundheitsministers betrachtet. Es ist weiter ein Beispiel dafür,<br />

dass gewährte internationale Hilfe infolge von Mängeln in der politischen<br />

Entscheidungsfindung und der innerstaatlichen Organisation und Kooperation<br />

nicht unverzüglich wirksam werden konnte. Dies wurde lediglich dadurch<br />

abgefangen, dass die Vereinten Nationen mit UNDAC und auch andere<br />

internationale Hilfsorganisationen in Zusammenarbeit mit einem spontan<br />

gebildeten nichtstaatlichen türkischen Organisations- und Koordinierungsstab<br />

unbürokratisch zur Unterstützung der türkischen Regierung tätig wurden. Diese<br />

duldete diese Hilfeleistung ohne besondere völkerrechtliche Erörterungen, da<br />

ihr die Situation durch die schweren Auswirkungen des Erdbebens<br />

offensichtlich aus der Kontrolle geraten war. Es kann mithin konstatiert werden,<br />

dass in diesem Fall die völkerrechtliche Pflicht zu Gunsten der betroffenen<br />

Bevölkerung Hilfe anzunehmen, schließlich in wesentlichen Teilen durch<br />

stillschweigende Duldung der Türkei realisiert wurde.<br />

Fehlinformationen, Fehleinschätzungen und falsch verstandener Nationalstolz<br />

sowie politische oder religiöse Rivalitäten führen somit oftmals dazu, dass sich<br />

die Auswirkungen von Katastrophen verschlimmern und teilweise unnötig viele<br />

Menschenleben geopfert werden. Daher ist als eines der entscheidenden<br />

Probleme in der Praxis die Frage zu untersuchen, ob es für den mit einer<br />

Katastrophe konfrontierten Staat eine völkerrechtliche Pflicht gibt, Hilfe von<br />

außen anzunehmen bzw. zu akzeptieren.<br />

Mit einer solchen Pflicht würde jedoch auch einer der wesentlichen Eckpfeiler<br />

der internationalen Rechtsordnung, die staatliche Souveränität, maßgeblich<br />

eingeschränkt. Die Pflicht führt zu einer Einschränkung der<br />

Entscheidungsfreiheit und unter Umständen auch zu einem Eingriff in die<br />

territoriale Integrität, wenn Hilfe tatsächlich nur durch andere Staaten oder<br />

Organisationen auf dem Staatsgebiet des betroffenen Staates geleistet werden<br />

kann.<br />

Zunächst sind hier wiederum die bereits genannten Phasen der<br />

Katastrophenhilfe zu unterscheiden und zu prüfen.

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