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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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einzugehen sein. Anzumerken ist bereits, dass die Situation des betroffenen<br />

Nachbarstaates zum "Anlagestaat" differenzierter zu betrachten ist, da in<br />

diesem Fall aus der materiellen Pflicht grenzüberschreitende Schäden zu<br />

unterlassen, auch die allgemeine Pflicht folgt, einem Hilfeersuchen des<br />

betroffenen Staates zu folgen, wenn der Schaden anders nicht zu verhindern<br />

oder zu mindern ist 631 .<br />

(f) OSZE<br />

Die Organisation über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)<br />

wurde zunächst am 1.8.1975 in Helsinki als Konferenz über Sicherheit und<br />

Zusammenarbeit in Europa von 33 Staaten Europas (einschließlich UdSSR,<br />

ohne Albanien), den USA und Kanada gegründet. Damit hatte die<br />

Schlussakte 632 aus dem Jahr 1975 zwar nominell einen regional begrenzten<br />

Charakter; durch die Unterzeichnerstaaten UdSSR, USA und Kanada jedoch<br />

eher überregionalen Charakter. Inhaltlich stellt die Schlussakte u.a. auch die<br />

volle Respektierung der Menschenrechte und die Förderung der<br />

Zusammenarbeit der Staaten auf Basis der UN-Charta heraus. Die damalige<br />

Schlussakte ist zwar als völkerrechtlicher Vertrag anzusehen, enthält aber<br />

weitgehend lediglich Absichtserklärungen.<br />

Mit Verabschiedung des Budapester KSZE-Dokuments von 1994 633 ergibt sich<br />

aus dem Kapitel VI eine neue Forderung nach Leitung und Kontrolle der<br />

Streitkräfte durch demokratisch legitimierte Organe, nach Ausbildung der<br />

Streitkräfte im internationalen humanitären Recht und nach Geltung der<br />

Menschenrechte und Grundfreiheiten auch für die Streitkräfte. Der<br />

Verhaltenskodex stellt den Versuch dar, das bereits begonnene<br />

Sicherheitskonzept fortzuschreiben und die Erhaltung des Friedens mit der<br />

Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verbinden. Betont wird im<br />

Falle einer Friedens- und Sicherheitsgefährdung in Form eines bewaffneten<br />

Konflikts das Ziel eine politische Lösung zu finden. Die Teilnehmerstaaten<br />

verpflichten sich in solchen Fällen zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistung<br />

zusammenzuarbeiten, um das Leid der Zivilbevölkerung zu lindern;<br />

insbesondere sollen die Bewegungsmöglichkeiten von Personen und<br />

631 So Bruha, T., <strong>Internationale</strong> Regelungen zum Schutz vor technisch-industriellen<br />

Umweltnotfällen, in: ZaöRV (1984), S. 1 ff, S. 61; so auch Handl, G., a.a.O., S. 74.<br />

632 Europa-Archiv 1975, S. D 437.<br />

633 "Budapester Dokument 1994 - Der Weg zu echter Partnerschaft in einem neuen<br />

Zeitalter", Text in: EuGRZ 1995, 329 ff.

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