Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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einzugehen sein. Anzumerken ist bereits, dass die Situation des betroffenen<br />
Nachbarstaates zum "Anlagestaat" differenzierter zu betrachten ist, da in<br />
diesem Fall aus der materiellen Pflicht grenzüberschreitende Schäden zu<br />
unterlassen, auch die allgemeine Pflicht folgt, einem Hilfeersuchen des<br />
betroffenen Staates zu folgen, wenn der Schaden anders nicht zu verhindern<br />
oder zu mindern ist 631 .<br />
(f) OSZE<br />
Die Organisation über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)<br />
wurde zunächst am 1.8.1975 in Helsinki als Konferenz über Sicherheit und<br />
Zusammenarbeit in Europa von 33 Staaten Europas (einschließlich UdSSR,<br />
ohne Albanien), den USA und Kanada gegründet. Damit hatte die<br />
Schlussakte 632 aus dem Jahr 1975 zwar nominell einen regional begrenzten<br />
Charakter; durch die Unterzeichnerstaaten UdSSR, USA und Kanada jedoch<br />
eher überregionalen Charakter. Inhaltlich stellt die Schlussakte u.a. auch die<br />
volle Respektierung der Menschenrechte und die Förderung der<br />
Zusammenarbeit der Staaten auf Basis der UN-Charta heraus. Die damalige<br />
Schlussakte ist zwar als völkerrechtlicher Vertrag anzusehen, enthält aber<br />
weitgehend lediglich Absichtserklärungen.<br />
Mit Verabschiedung des Budapester KSZE-Dokuments von 1994 633 ergibt sich<br />
aus dem Kapitel VI eine neue Forderung nach Leitung und Kontrolle der<br />
Streitkräfte durch demokratisch legitimierte Organe, nach Ausbildung der<br />
Streitkräfte im internationalen humanitären Recht und nach Geltung der<br />
Menschenrechte und Grundfreiheiten auch für die Streitkräfte. Der<br />
Verhaltenskodex stellt den Versuch dar, das bereits begonnene<br />
Sicherheitskonzept fortzuschreiben und die Erhaltung des Friedens mit der<br />
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verbinden. Betont wird im<br />
Falle einer Friedens- und Sicherheitsgefährdung in Form eines bewaffneten<br />
Konflikts das Ziel eine politische Lösung zu finden. Die Teilnehmerstaaten<br />
verpflichten sich in solchen Fällen zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistung<br />
zusammenzuarbeiten, um das Leid der Zivilbevölkerung zu lindern;<br />
insbesondere sollen die Bewegungsmöglichkeiten von Personen und<br />
631 So Bruha, T., <strong>Internationale</strong> Regelungen zum Schutz vor technisch-industriellen<br />
Umweltnotfällen, in: ZaöRV (1984), S. 1 ff, S. 61; so auch Handl, G., a.a.O., S. 74.<br />
632 Europa-Archiv 1975, S. D 437.<br />
633 "Budapester Dokument 1994 - Der Weg zu echter Partnerschaft in einem neuen<br />
Zeitalter", Text in: EuGRZ 1995, 329 ff.