Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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Versorgungsgütern, wie Lebensmitteln und Sanitätsmaterial Hilfsaktionen rein<br />
humanitärer, unparteiischer Art zugunsten der Zivilbevölkerung ohne jede<br />
nachteilige Unterscheidung durchzuführen sind 568 .<br />
Aufgrund der Wortwahl und der Formulierung ist auch hier davon auszugehen,<br />
dass eine Hilfeleistungsverpflichtung gewollt ist. Bothe 569 ist daher<br />
zuzustimmen, wenn er auch für Art. 18 ZP II die Auffassung vertritt, dass die<br />
"Allgemeinheit der Formulierung nicht dazu führen darf, lediglich eine<br />
Verpflichtung zur Akzeptanz von Hilfe" normiert zu sehen.<br />
Es stellt sich allerdings auch hier wieder zum einen die Frage, wer verpflichtet<br />
ist, Hilfe zu leisten und zum anderen findet sich auch die Einschränkung, dass<br />
die betroffene Hohe Vertragspartei ihre Zustimmung erteilen muss. Aufgrund<br />
der ähnlichen Problematik liegt ein Vergleich mit Art. 70 ZP I nahe.<br />
Der entscheidende Unterschied zum ZP I liegt darin, dass der in Rede<br />
stehende Konflikt auf dem Territorium einer Vertragspartei stattfindet und somit<br />
bei Hilfsaktionen die Gefahr besteht, dass der Vorwurf der Einmischung in<br />
"innere Angelegenheiten" erhoben wird, wesentlich größer ist. Das<br />
Spannungsfeld zwischen staatlicher Souveränität und Hilfeleistungspflichten<br />
wird daher intensiver. Dies zeigt sich bereits bei näherer Betrachtung der<br />
insgesamt wesentlich "zurückhaltenderen Normierung" im ZP II 570 .<br />
Hinsichtlich der Frage, wer zur Hilfeleistung verpflichtet ist, kann davon<br />
ausgegangen werden, dass - ebenso wie im ZP I - die Vertragsparteien<br />
verpflichtet sind zu helfen, die "in der Lage sind" Hilfe zu leisten 571 .<br />
Für die Zustimmungspflicht muss ebenfalls das bereits oben Gesagte gelten,<br />
das heißt, für den Fall der rechtsmissbräuchlichen Verweigerung der<br />
Zustimmung sind Hilfsaktionen durch das IKRK, aber auch durch andere<br />
Akteure, gleichwohl zulässig 572 . Auch im Fall des nicht-internationalen<br />
bewaffneten Konflikts finden daher Souveränitätsrechte dort ihre Grenze, wo<br />
568 Zur Entstehungsgeschichte und Interpretationsmöglichkeiten von Art. 18 ZP II vgl.<br />
eingehend Kimminich, O., Schutz der Menschen in bewaffneten Konflikten, 1979, S. 193 ff.<br />
569 Bothe, M., Relief Actions, in: EPIL 4, S. 175; siehe auch z.B. Pape, M., Humanitäre<br />
Intervention, 1997, S. 111/112, der allerdings lediglich eine Pflicht zum Tätigwerden der<br />
anderen Vertragsstaaten sieht, "wenn die Genehmigung zu Hilfsaktionen<br />
rechtsmissbräuchlich verweigert" wird.<br />
570 Siehe auch die kommentierenden Ausführungen bei Kimminich, O., a.a.O., S. 193 ff.<br />
571 So ausdrücklich Bothe, M., a.a.O., S. 175.<br />
572 Vgl. oben 3. bb) (1) (b); Pape, M., a.a.O., S. 111/112 m.w.N.