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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Versorgungsgütern, wie Lebensmitteln und Sanitätsmaterial Hilfsaktionen rein<br />

humanitärer, unparteiischer Art zugunsten der Zivilbevölkerung ohne jede<br />

nachteilige Unterscheidung durchzuführen sind 568 .<br />

Aufgrund der Wortwahl und der Formulierung ist auch hier davon auszugehen,<br />

dass eine Hilfeleistungsverpflichtung gewollt ist. Bothe 569 ist daher<br />

zuzustimmen, wenn er auch für Art. 18 ZP II die Auffassung vertritt, dass die<br />

"Allgemeinheit der Formulierung nicht dazu führen darf, lediglich eine<br />

Verpflichtung zur Akzeptanz von Hilfe" normiert zu sehen.<br />

Es stellt sich allerdings auch hier wieder zum einen die Frage, wer verpflichtet<br />

ist, Hilfe zu leisten und zum anderen findet sich auch die Einschränkung, dass<br />

die betroffene Hohe Vertragspartei ihre Zustimmung erteilen muss. Aufgrund<br />

der ähnlichen Problematik liegt ein Vergleich mit Art. 70 ZP I nahe.<br />

Der entscheidende Unterschied zum ZP I liegt darin, dass der in Rede<br />

stehende Konflikt auf dem Territorium einer Vertragspartei stattfindet und somit<br />

bei Hilfsaktionen die Gefahr besteht, dass der Vorwurf der Einmischung in<br />

"innere Angelegenheiten" erhoben wird, wesentlich größer ist. Das<br />

Spannungsfeld zwischen staatlicher Souveränität und Hilfeleistungspflichten<br />

wird daher intensiver. Dies zeigt sich bereits bei näherer Betrachtung der<br />

insgesamt wesentlich "zurückhaltenderen Normierung" im ZP II 570 .<br />

Hinsichtlich der Frage, wer zur Hilfeleistung verpflichtet ist, kann davon<br />

ausgegangen werden, dass - ebenso wie im ZP I - die Vertragsparteien<br />

verpflichtet sind zu helfen, die "in der Lage sind" Hilfe zu leisten 571 .<br />

Für die Zustimmungspflicht muss ebenfalls das bereits oben Gesagte gelten,<br />

das heißt, für den Fall der rechtsmissbräuchlichen Verweigerung der<br />

Zustimmung sind Hilfsaktionen durch das IKRK, aber auch durch andere<br />

Akteure, gleichwohl zulässig 572 . Auch im Fall des nicht-internationalen<br />

bewaffneten Konflikts finden daher Souveränitätsrechte dort ihre Grenze, wo<br />

568 Zur Entstehungsgeschichte und Interpretationsmöglichkeiten von Art. 18 ZP II vgl.<br />

eingehend Kimminich, O., Schutz der Menschen in bewaffneten Konflikten, 1979, S. 193 ff.<br />

569 Bothe, M., Relief Actions, in: EPIL 4, S. 175; siehe auch z.B. Pape, M., Humanitäre<br />

Intervention, 1997, S. 111/112, der allerdings lediglich eine Pflicht zum Tätigwerden der<br />

anderen Vertragsstaaten sieht, "wenn die Genehmigung zu Hilfsaktionen<br />

rechtsmissbräuchlich verweigert" wird.<br />

570 Siehe auch die kommentierenden Ausführungen bei Kimminich, O., a.a.O., S. 193 ff.<br />

571 So ausdrücklich Bothe, M., a.a.O., S. 175.<br />

572 Vgl. oben 3. bb) (1) (b); Pape, M., a.a.O., S. 111/112 m.w.N.

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