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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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192<br />

können nach der Notstandsklausel des Art. 30 der Charta die<br />

Vertragsparteien die Erfüllung aller Verpflichtungen aussetzen. Eine<br />

konsequente Durchsetzung der Rechte ist daher nach Aussetzen der<br />

Charta im Rahmen der Notstandserklärung nicht mehr möglich.<br />

Weitergehende Verpflichtungen als die bereits festgestellten<br />

existieren letztlich nicht.<br />

(bb) Die von der Organisation amerikanischer Staaten (OAS) am<br />

22.11.1969 verabschiedete "Amerikanische Menschenrechts-<br />

konvention" 639 orientiert sich im Wesentlichen an den bereits<br />

beschriebenen UNO-Pakten. Insbesondere finden sich auch hier so<br />

genannte "notstandsfeste Bestimmungen" 640 . Unter diesen<br />

"notstandsfesten Bestimmungen" findet sich auch das "Recht auf<br />

Leben" (Art. 4 der Konvention).<br />

(cc) Die "Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker"<br />

vom 27.6.1981 641 manifestiert einen Katalog von Grundpflichten und<br />

so genannte "Rechte der Völker" sowie insbesondere auch das<br />

"Recht auf Entwicklung". Der Grundrechtsteil unterscheidet sich im<br />

Wesentlichen nicht von anderen Menschenrechtspakten. Allerdings<br />

lassen weitläufige Formulierungen und das Fehlen von<br />

Notstandsbestimmungen Zweifel aufkommen, inwieweit<br />

notstandsfeste Bestimmungen überhaupt gewollt und vorhanden<br />

sind 642 . Bemerkenswert hingegen erscheinen neben den formulierten<br />

Grundrechten insbesondere die Schutzgarantie der Vertragsstaaten<br />

hinsichtlich der in der Charta enthaltenen Rechte und Pflichten (Art. 1<br />

der Charta) sowie das "Recht auf zufrieden stellende Umwelt" (Art. 24<br />

der Charta). Allerdings sieht die Charta in Kapitel III ein besonderes<br />

Verfahren vor der einzurichtenden Kommission vor, wonach ein<br />

Vertragsstaat einem anderen Mitteilungen über vermutete<br />

Verletzungen der Charta machen kann (Art. 47 der Charta). Diese<br />

Mitteilung geht auch dem Generalsekretär der OAU und der<br />

Kommission der OAU zu. Hieran schließt sich ein in den Artt. 47 - 53<br />

639 Deutsche Übersetzung: EuGRZ 1980, S. 435 ff.<br />

640 Vgl. hierzu Pape, M., Humanitäre Intervention, 1997, S. 32 ff.<br />

641 Deutsche Übersetzung: EuGRZ 1986, S. 677 ff.<br />

642 Vgl. hierzu Pape, M., Humanitäre Intervention, 1997, S. 40.

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